Hallo,
folgendes: es soll eine Bürgerbefragung durchgeführt werden (angeregt in einer öffentlichen Sitzung), jedoch untersagt die zuständige Aufsichtsdirektion die Durchführung und verlangt die Aufhebung der Befragung binnen eines Monats. Nur weiss ich nicht wie die Stadt gegen die Beanstandung gerichtlich vorgehen kann.
Bürgerbefragung
Moderator: Verwaltung
Ok, ich misch mich mal in Kritschgaus Revier ein.
Grob gesagt geht es um Rechtsbehelfe gg Maßnahmen der Aufsicht. Also: Liegt Rechts- oder Fachaufsicht vor? Bei Fachaufsicht sieht es ganz schlecht mit der Klagebefugnis aus, bei Rechtsaufsicht 28 II. Dann: VA - hängt wohl wieder von Rechts- oder Fachaufsicht ab. Wird oftmals (leider) sogar mit der Klagebefugnis vermischt. Und je nachdem ergibt sich dann die richtige Klageart. Findest Du genauer in jedem Kommunalrechtslehrbuch.
Grob gesagt geht es um Rechtsbehelfe gg Maßnahmen der Aufsicht. Also: Liegt Rechts- oder Fachaufsicht vor? Bei Fachaufsicht sieht es ganz schlecht mit der Klagebefugnis aus, bei Rechtsaufsicht 28 II. Dann: VA - hängt wohl wieder von Rechts- oder Fachaufsicht ab. Wird oftmals (leider) sogar mit der Klagebefugnis vermischt. Und je nachdem ergibt sich dann die richtige Klageart. Findest Du genauer in jedem Kommunalrechtslehrbuch.
- Kritschgau
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hallo u danke schon mal für den tip,
folgendes: macht es einen Unterschied, wenn die Anregung eine Bürgerbefragung durchzuführen von einem anwesenden Rechtsanwalt stammt (nicht Mitglied des Rates), der laut SV meinte: "direkt Nägel mit Köpfen zu machen" ???
Wie sieht es ausserdemm mit der mat. Rechtmäßigkeit der Bürgerbefragung aus (RLP)
Danke schonmals!!
folgendes: macht es einen Unterschied, wenn die Anregung eine Bürgerbefragung durchzuführen von einem anwesenden Rechtsanwalt stammt (nicht Mitglied des Rates), der laut SV meinte: "direkt Nägel mit Köpfen zu machen" ???
Wie sieht es ausserdemm mit der mat. Rechtmäßigkeit der Bürgerbefragung aus (RLP)
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