Moin Leute,
ich beschäftige mich gerade mit der Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Man prüft ja am Anfang "Jemand, in Ausübung eines öffentlichen Amtes" (Art. 34 GG). Nun habe ich einen Fall+Lösung, in dem steht, dass es unbestritten ist, dass Parlamentsabgeordnete in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handeln, somit Beamte im haftungsrechtlichen Sinn sind.
Wie wird denn überhaupt das öffentliche Amt definiert? Und welche Rechtsstellung hat ein Bundestagsabgeordneter? Ist er Beamter (eigentlich ja nicht oder? Ist ja nicht an Weisungen gebunden).
Habe ich hier einen Denkfehler? Vielleicht kann ja wer helfen.
Mfg,
Basti
Amtshaftung bei Bundestagsabgeordneten
Moderator: Verwaltung
-
- Power User
- Beiträge: 661
- Registriert: Freitag 7. Januar 2005, 17:49
- Olli
- Moderator
- Beiträge: 13521
- Registriert: Donnerstag 24. Februar 2005, 16:26
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Amtshaftung bei Bundestagsabgeordneten
Franz Müntefering sieht das regelmäßig anders, wenn man mal an die BT-Geschichte von vor ca. einem Jahr zurückdenkt...Nordlicht hat geschrieben:Ist ja nicht an Weisungen gebunden).
Ich würde nicht sagen, dass ein Parlamentarier Beamter ist, allein schon vom Bauchgefühl her nicht. Gerade weil er ja gewählt ist und nicht verbeamtet oder in ähnlicher Stellung. Aber irgendwie haftet er bestimmt auch.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)
Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.