Hallo an alle,
habe folgende Fragen zu einem Bebauungsplanvorentwurf.
Ein solcher wird entworfen in ihm befinden sich unter anderem ein allg. Wohngebiet und ein Mischgebiet.
Unter welchen Voraussetzungen könnte die zuständige Behörde
1. die Ausnahmeregelungen für das allg. Wohngebiet aus dem Bebauungsplan streichen?
2. das Mischgebiet in ein allg. Wohngebiet umwandeln aufgrund der Stellungnahme eines Bürgers nach § 3 I BauGB?
Für eine schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.
mfg,
sk
PS: anbei der Gesetzestext zu 1.
§ 4 BauNVO
Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.
Baurecht - vorläufiger Bebauungsplan
Moderator: Verwaltung
- Kritschgau
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Es gibt keine Norm, in der steht, dass die Kommune dann und dann das machen darf. Die Grundnormen sind § 2 I 1 BauGB und § 1 VII BauGB. Nach § 2 I 1 BauGB ist die Bauleitplanung Sache der Kommunen; sie entscheiden darüber wie und wann geplant wird. Wenn geplant wird läuft das verfahren nach dem BauGB ab, d.h. vom Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss.
Ob das was die Kommune letztlich geplant hat alles korrekt ist, hat sich letztlich und vor allem am § 1 VII messen zu lassen, nämlich der Frage, ob der Kommune Abwägungsfehler unterlaufen sind.
Ob das was die Kommune letztlich geplant hat alles korrekt ist, hat sich letztlich und vor allem am § 1 VII messen zu lassen, nämlich der Frage, ob der Kommune Abwägungsfehler unterlaufen sind.
Erst Pflicht dann Kür!