Baurecht - vorläufiger Bebauungsplan

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Baurecht - vorläufiger Bebauungsplan

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo an alle,

habe folgende Fragen zu einem Bebauungsplanvorentwurf.

Ein solcher wird entworfen in ihm befinden sich unter anderem ein allg. Wohngebiet und ein Mischgebiet.


Unter welchen Voraussetzungen könnte die zuständige Behörde

1. die Ausnahmeregelungen für das allg. Wohngebiet aus dem Bebauungsplan streichen?

2. das Mischgebiet in ein allg. Wohngebiet umwandeln aufgrund der Stellungnahme eines Bürgers nach § 3 I BauGB?


Für eine schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.

mfg,

sk

PS: anbei der Gesetzestext zu 1.

§ 4 BauNVO
Allgemeine Wohngebiete

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1. Wohngebäude,

2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,

3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

3. Anlagen für Verwaltungen,

4. Gartenbaubetriebe,

5. Tankstellen.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Das was du beschreibst ist schlicht das Ergebnis von Abwägung. Wenn sich die Kommune also "ordentliche" gedanken dazu gemacht hat, dann geht beides völlig unproblematisch.
Erst Pflicht dann Kür!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank! :)

kannst du mir evtl. auch die Normen nennen, nach welchen die Behörde das tut?
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Es gibt keine Norm, in der steht, dass die Kommune dann und dann das machen darf. Die Grundnormen sind § 2 I 1 BauGB und § 1 VII BauGB. Nach § 2 I 1 BauGB ist die Bauleitplanung Sache der Kommunen; sie entscheiden darüber wie und wann geplant wird. Wenn geplant wird läuft das verfahren nach dem BauGB ab, d.h. vom Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss.
Ob das was die Kommune letztlich geplant hat alles korrekt ist, hat sich letztlich und vor allem am § 1 VII messen zu lassen, nämlich der Frage, ob der Kommune Abwägungsfehler unterlaufen sind.
Erst Pflicht dann Kür!
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