Der Kläger erweitert nach Rechtshängigkeit (genauer: nach der ersten mündlichen Verhandlung) seine Klage um einen zweiten Antrag.
1.) Muss für den zweiten Antrag gesondert die Eröffnung des Zivilrechtsweges festgestellt werden? Oder hängt das davon ab, ob dadurch ein anderer Streitgegenstand verhandelt würde? Wie verfährt man dann?
2.) Handelt es sich um eine Klageänderung iSd § 91 VwGO? Wenn ja, wo wird die Prüfung verortet? In der Zulässigkeit oder zw. Zulässigkeit und Begründetheit?
vielen Dank und mfG
Klageerweiterung im Gutachten?
Moderator: Verwaltung
Das Problem ist, dass der Kläger während der Verhandlung seine Klage um einen Antrag erweitert. Jetzt frage ich mich, ob ich für diesen zweiten Antrag noch einmal gesondert den Verwaltungsrechtsweg prüfen muss. D.h. für jeden Antrag einzeln.
Es geht (a) um eine Anfechtungsklage gegen einen Rücknahmebescheid (eindeutig Verwaltungsrechsweg [+]) und (b) um eine Leistungsklage auf tatsächliche Zurverfügungstellung einer öffentlichen Einrichtung (NRW). Würde nur letzterer Antrag verhandelt, wäre ich mir nicht sicher, ob der Verwaltungsrechtsweg tatsächlich eröffnet wäre. Daher die Frage.
Es geht (a) um eine Anfechtungsklage gegen einen Rücknahmebescheid (eindeutig Verwaltungsrechsweg [+]) und (b) um eine Leistungsklage auf tatsächliche Zurverfügungstellung einer öffentlichen Einrichtung (NRW). Würde nur letzterer Antrag verhandelt, wäre ich mir nicht sicher, ob der Verwaltungsrechtsweg tatsächlich eröffnet wäre. Daher die Frage.