Ist es vielleicht korrekt, wenn ich die Verletzung der BauO
aufgrund der rechtswidrigen Abstandsfläche anspreche, aber dann erst im Bereich der Verletzung des NAchbarn in eigenen Rechten die Rechtswidrigkeit feststelle ?
denke das ist ne frage ob die streitentscheidene norm drittschützend ist (also bereits in der zulässigkeit ansprechen) , also auch im einstweiligen drittschutz kann ja schon abgewiesen werden wenn offendkundig kein aussicht auf erfolg und wenn kein drittschutz vorhanden ist, dann eben (-)