Wo prüft man in einer Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit eines Gesetzes?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Moospfaff
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Wo prüft man in einer Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit eines Gesetzes?

Beitrag von Moospfaff »

Wo prüft man in einer Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit eines Gesetzes? Darf ein Verwaltungsgericht überhaupt die Verfassungsmäßigkeit einer Norm überprüfen und wenn ja, darf sie dann feststellen, dass ein Verwaltungsakt nicht verweigert werden darf, weil die Gesetzesgrundlage, auf die sich die Behörder beruft, verfassungswidrig ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

1. Dinge immer dort prüfen, wo sie relevant werden. Deiner Schilderung zufolge stellt das fragliche Gesetz nicht die Anspruchsgrundlage für den Erlass des VA dar, sondern sieht einen Ausschlussgrund vor. Nun kommt es auf die Einordnung dieses Ausschlussgrundes an. Ist er tatbestandlicher Natur, wäre die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bei den tatbestandlichen (negativen) Voraussetzungen des Anspruchs zu erörtern. Wirkt das Gesetz ermessensbegrenzend (zu Lasten des Verpflichtungsklägers), so stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bei der Rechtsfolge.

2. Allerdings: Art. 100 Abs. 1 GG beachten! VG hat keine Verwerfungs-, sondern nur eine Prüfungskompetenz. Kommt es zu der Überzeugung, das Gesetz sei verfassungswidrig, so darf es der Verpflichtungsklage nicht stattgeben, sondern muss das Verfahren aussetzen und die Norm dem BVerfG vorlegen.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Je nachdem um welchen Rang von Rechtsnorm es sich handelt, kann das VG sie auch selbst verwerfen. Eine BauGen etwa darf nicht unter dem Hinweis auf einen entgegenstehenden, tatsächlich aber unwirksamen Bebauungsplan versagt werden.
Erst Pflicht dann Kür!
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