Heilung des fehlenden Widerspruchs

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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pHr3d
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Heilung des fehlenden Widerspruchs

Beitrag von pHr3d »

Das BVerwG hat früher ja sehr großzügig das Vorverfahren bei der Anfechtungsklage als überflüssig erklärt wenn die Beklagte sich zur Sache eingelassen hat und damit konkludent auf das Vorverfahren verzichtet. Allerdings wurde und wird diese Ansicht in der Literatur ja scheinbar von wirklich allen Autoren abgelehnt was dann wohl auch das BVerwG dazu bewegt hat seine Ansicht Stück für Stück zurückzufahren. Was ich gerne wüsste ist ob ihr es für irgendwie vertretbar haltet das ein Gericht in der Sache entscheidet obwohl kein Vorverfahren durchgeführt wurde und die zuständige Widerspruchsbehörde sich auch noch nicht früher mit dem Fall beschäftigt hat, nur weil die Beklagte konkludent auf das Vorverfahren verzichtet.
Frage ist also sozusagen: Kann man es irgendwie hinbiegen das die Beklagte Behörde über die Durchführung oder Nichtdurchführung des Vorverfahrens entscheiden kann obwohl es eine Behörde gibt die die Fachaufsicht hat und eigentlich angehört werden müsste im Vorverfahren.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Meines Erachtens ist das kein Problem, da die beklagte Ausgangsbehörde je ein Unterliegen auf ihre Kappe nehmen muss, wenn sie also m.a.W. darauf verzichtet, dass die Widerspruchsbehörde mittels Abhilfe die Kastanien für sie aus dem Feuer holt, ist sie doch selbst schuld. Und ein "Anhörungsrecht" der übergeordneten Behörde ist mir so nicht bekannt. Habe ich die Frage soweit richtig verstanden?
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