Passive Wahlgleichheit?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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jacno
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Passive Wahlgleichheit?

Beitrag von jacno »

Ich hätte da eine ähnliche Frage wie dionysos, passt aber wohl trotzdem nicht so ganz in seinen Thread rein:

Hätten ÖDP und Familienpartei statt ihres unzulässigen Organstreitverfahrens (wegen zu vieler erforderlicher Unterschriften in zu kurzer Zeit) auch einen BT-Kandidaten mit einer Verfassungsbeschwerde vorschicken können, der sich in seiner passiven Wahlgleichheit beschränkt sieht? Ist dieser schon ein Organ?
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Olli
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Beitrag von Olli »

Ein BT-Kandidat kann kein Organ sein, schon weil er im GG nicht erwähnt wird.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

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jacno
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Beitrag von jacno »

Dann wäre eine solche Klage zulässig gewesen?
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JS
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Beitrag von JS »

cliffhanger hat geschrieben:Ein BT-Kandidat kann kein Organ sein, schon weil er im GG nicht erwähnt wird.
Na klar. In Artikel 38 II 2. HS.
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jacno
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Beitrag von jacno »

Das wiederum hieße ja, dass in einem Fall wie diesem beim BT-Kandidaten im Gegensatz zB zum Gemeinderats-Kandidaten das Grundrecht auf passive Wahlgleichheit verkürzt wird - kann doch auch nicht sein, oder?
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JS
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Beitrag von JS »

jacno hat geschrieben:Das wiederum hieße ja, dass in einem Fall wie diesem beim BT-Kandidaten im Gegensatz zB zum Gemeinderats-Kandidaten das Grundrecht auf passive Wahlgleichheit verkürzt wird
Wieso?
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jacno
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Beitrag von jacno »

Möchte er (wie die Parteien es laut BVerfG beim Hilfsantrag hätten tun müssen) die Verkündung der §§ 21 II 1, 28 I 2, 20 BWahlG als Organ angreifen, weil sie seiner kleinen Partei in verkürzter Zeit gleich viele Unterschriften abverlangen, geht's nicht, weil schon 1956 passiert und damit zu lange her -> unzulässig

Wäre er in einem Grundrecht verletzt, könnte er sich doch auch gegen die Verwaltung (und die darauf folgenden Entscheidungen) wenden, die eine evtl. verfassungswidrige Norm zugrundegelegt haben -> zulässig
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JS
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Beitrag von JS »

Sowohl Organklagen als auch Verfassungsbeschwerden können von Parteien eingereicht werden. Fraglich ist bei Fragen zu Bundestagswahlen nur immer die Zulässigkeit, weil das Bundesverfassungsgericht die Willkürhürde Wahlprüfungsverfahren aufgeschüttet hat. Man muss die Zulässigkeit aber in jedem Fall getrennt prüfen.


Ich habe gerade gesehen, dass noch eine Verfassungsbeschwerde zum Unterstützungsunterschriftenproblem beim BVerfG anhängig ist.

Von den unabhängigen Kandidaten.

http://www.unabhaengige-kandidaten.de/2005/Info-Material/Verfassungsbeschwerde-05-07-26.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)

Eine Frechheit, dass darüber noch nicht entschieden worden ist.

Jetzt hat man riskiert, dass die Wahl für ungültig erklärt werden muss.

Das wird aber auch nicht passieren, weil erstens das Verfahren zu lange dauert und man sich zweitens unter anderem damit rausreden wird, dass man bisher mit der Verfassungswidrigkeit der Normen nicht rechnen musste.

Das ist genauso ärgerlich wie die Tatsache, dass das BVerfG die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Organstreitverfahrens sehr restriktiv auslegt.

Mein Vertrauen in das BVerfG schwindet immer mehr dahin.

Was soll man machen, wenn einem vom BVerfG das rechtliche Gehör verweigert wird?

Wo bleiben Rechtsstaat und Demokratie?

Vielleicht ist es jetzt etwas mehr verständlich, dass ich gefordert habe, die Verfassungsrichter teilweise vom Volk wählen zu lassen...
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