Wie ist denn folgendes Problem im Bereich des Widerspruchsverfahrens zu lösen?
- Also, die Behörde hat eine Untersagung zum Betrieb eines Gewerbes verfügt: Und zwar ohne sofortige Vollziehung, dafür aber mit angedrohtem Zwangsgeld. Dagegen legt der Belateste natürlich Widerspruch ein. Die Widerspruchsbehörde bestätigt die Grundverfügung, ordnet aber zusätzlich die sofortige Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO an. -
Wie ist eben die zusätzliche Anordnung nach § 80 II Nr. 4 VwGO im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu bewerten?
Reformatio, Selbsteintritt oder bloßer Hinweis?
Moderator: Verwaltung
- Kritschgau
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... vom Ergebnis stimme ich ja überein. Allein fehlt leider noch eine überzeugende Begründung. Denn was im Kopp/Schenke in der zitierten Rn steht, kann man bereits dem Wortlaut des § 80 II Nr. 4 VwGO entnehmen.
Ein Selbsteintritt ist es nicht, weil die VaZ keinen selbstständigen VA darstellt. Es fehlt einer VaZ nämlich der Tatbestand einer Regelung. Warum ist es aber dann doch keine reformatio. Ändert denn die VaZ nicht den Tenor des Grundverwaltungsakts (wenn man das so sagen kann...)???
Ein Selbsteintritt ist es nicht, weil die VaZ keinen selbstständigen VA darstellt. Es fehlt einer VaZ nämlich der Tatbestand einer Regelung. Warum ist es aber dann doch keine reformatio. Ändert denn die VaZ nicht den Tenor des Grundverwaltungsakts (wenn man das so sagen kann...)???
- Kritschgau
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