Wie schauts aus, wenn in einer Satzung einer öffentlichen Einrichtung explizit erwähnt wird, dass die gemeinde für ein verschulden ihrer bediensteten nur im falle von vorsatz u grober fahrlässigkeit haftet? in diesem falle wurde aber ein gast nur leicht fahrlässig von einem bediensteten verletzt (hat sich was gebrochen).
folge ich der satzung hat der gast keinen anspruch.
aber eigentlich finde ich schon, dass ihm ein anspruch zusteht.
gibts da irgend nen "trick" bei leichter fahrlässigkeit in bezug auf amtshaftung gem. 839bgb ivm 34 gg?
DANKE!
Leichte Fahrlässigkeit bei § 839 (Amtshaftung) TRICK?
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- Christian aus Mainz
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