Ausländischer Bundesminister?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@JS

Gehen wir davon aus, dass Person X sowohl die deutsche als auch die schweizerische Staatsbürgerwschaft hat und die Verfassung in der Schweiz genau die selbe ist wie in Dtl.

Gerhard Schröder will nun Person X zum Minister ernennen, ebenso wie der Kanzler in der Schweiz.

Du sagst, dass wenn man Person X das Ministeramt in Dtl. versagen würde, hätte dies zur Folge, dass man ihm seiner Rehcte beraubt und ihn zum Menschen zweiter Klasse degradiert. Um dies zu verhindern, muss man ihm das Ministeramt, auch wenn er eine weitere Staatsbügerschaft hat, geben.
Begründung von dir:
JS hat geschrieben: Wenn jemand eine zweite Staatsbürgerschaft hat gehört er doch trotzdem zum Deutschen Volk. Jemand der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt ist kein Ausländer. Die zweite Staatsbürgerschaft bleibt dabei völlig außer Betracht. Es gibt keine Bürger zweiter Klasse.
Dieses Ergebnis kann man vertreten. Aber das Problem tritt erst ein mit dieser Aussage von dir:
JS hat geschrieben: Aber du hast insofern Recht, als man daraus tatsächlich folgern könnte, dass man dann für keinen anderen Staat hoheitliche Aufgaben übernehmen darf, wenn man das für Deutschland tut.
Damit widersprichst du dir doch. Denn in der Schweiz gilt die gleiche Verfassung wie in Dtl, so dass es für diesen Menschen möglich sein muss,
ebenfalls das Ministeramt in der Schweiz inne zu haben, und zwar GLEICHZEITIG zum deutschen Ministeramt.

Begründung: Man darf ihm nicht seine Rechte nehmen und ihn zum Bürger zweiter Klasse abstufen.

Doch genau das sagst du in der oben zitierten Aussage. Das ist ein Widerspruch, mit dem deine Argumentation nicht Aufrechterhalten werden kann.

Und da sehe ich das Problem: Es ist schon richtig, wenn man sagt, dass es zu einem Interessenkonflikt kommt. Die Folge ist, dass keiner gleichzeitig Minister in zwei Ländern sein kann. Dass es dazu keine Regelung gibt, liegt sicherlich am Gesetzgeber. Diese Lücke wird man nur durch eine Analogie schließen können, alles andere ist schwer vorstellbar.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank für Eure Antworten. Nun will ich wie versprochen auch mal meine Sicht der Dinge bekanntgeben. An das Problem der doppelten Ministertätigkeit in zwei Ländern hatte ich nicht gedacht, da ich diesen Fall nicht für realistisch halte. Schon ein solcher Job runiniert doch Gesundheit und Privatleben, wenn man ihn ernst nimmt.

Doch zurück zur Ausgangsfrage: Meines Erachtens ist die Stellung des Kanzlers so stark, daß er in der Wahl seiner Minister unbeschränkt ist. Die Minister müssen laut Grundgesetz weder Mitglieder des Bundestages sein, noch sind sie dem Parlament verantwortlich. Ist das Parlament mit der Regierung nicht zufrieden, hat es außerdem jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Kanzler zu wählen. Dazu bedarf es auch keinerlei Rückgriffe auf das EU-Recht (das bekanntlich Staatsgrundsätze nicht berührt) oder das Beamtenrecht, das als einfaches Recht nicht dazu taugt, die Verfassung auszulegen.
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