Ausländischer Bundesminister?
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Ausländischer Bundesminister?
Beim heutigen Mittagessen mit einigen Jurastudenten kam die interessante Frage auf, ob ein Bundeskanzler die Möglichkeit hat, einen Ausländer zum Bundesminister zu machen. Dabei wurden ganz unterschiedliche Ansichten vertreten und diverse verfassungs-, europa- und beamtenrechtliche Vorschriften herangezogen. Ich habe zu dieser Frage eine klare Meinung, aber dennoch würde mich interessieren, wie Ihr die Sache seht.
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Auch in Artikel 38 II und Artikel 63 ist die Nationalität nicht erwähnt. Bei Artikel 54 II 1 hingegen schon. Das würde zunächst dafür sprechen, dass auch Nichtdeutsche Kanzler Abgeordnete und Minister werden können.
Jedoch steht in Artikel 38 I 2, dass die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sind.
Dies spricht nicht nur eindeutig dafür, dass nur Deutsche wahlberechtigt sind, denn das Volk ist nun mal ein Deutsches. Das Wort "Vertreter" spricht vielmehr darüberhinaus dafür, dass es sich um Personen aus der Mitte des Volks handeln muss. Eine Teilmenge aus dem Volk, die das ganze Volk vertritt.
Diese Feststellung strahlt auch auf den Bundeskanzler aus, der seine Legitimation vom Parlament bekommt und folglich eng an dieses gebunden ist. Es ist ein Parlament des Volkes, also muss es auch einen Kanzler des Volkes wählen.
Sodann strahlt es vom Bundeskanzler auf die Bundesminister, die in der Volkslegitimationskette lediglich weiter hinten stehen.
Diese können also nur Deutsche sein.
Jedoch steht in Artikel 38 I 2, dass die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sind.
Dies spricht nicht nur eindeutig dafür, dass nur Deutsche wahlberechtigt sind, denn das Volk ist nun mal ein Deutsches. Das Wort "Vertreter" spricht vielmehr darüberhinaus dafür, dass es sich um Personen aus der Mitte des Volks handeln muss. Eine Teilmenge aus dem Volk, die das ganze Volk vertritt.
Diese Feststellung strahlt auch auf den Bundeskanzler aus, der seine Legitimation vom Parlament bekommt und folglich eng an dieses gebunden ist. Es ist ein Parlament des Volkes, also muss es auch einen Kanzler des Volkes wählen.
Sodann strahlt es vom Bundeskanzler auf die Bundesminister, die in der Volkslegitimationskette lediglich weiter hinten stehen.
Diese können also nur Deutsche sein.
"Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, weiser zu werden." - Konrad Adenauer
Hmmm.....Versteh ich nicht.
Es gibt Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft. Die haben zwar die dt.,aber auch eine ausländischen Staatsbürgerschaft. Da kommen wir dann ja in einen Randbereich, der mit deiner Meinung schwer vereinbar ist, JS.
Man müsse sich nur mal vorstellen, jemand, der 2 Staatsbügerschaften hat, will in 2 Ländern Bundeskanzler bzw. Staatsoberhaupt werden....Was dann?
Es gibt Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft. Die haben zwar die dt.,aber auch eine ausländischen Staatsbürgerschaft. Da kommen wir dann ja in einen Randbereich, der mit deiner Meinung schwer vereinbar ist, JS.
Man müsse sich nur mal vorstellen, jemand, der 2 Staatsbügerschaften hat, will in 2 Ländern Bundeskanzler bzw. Staatsoberhaupt werden....Was dann?
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Wieso? Deutsch ist Deutsch. Ob zweite Staatsbürgerschaft oder nicht.Pokerface hat geschrieben:Hmmm.....Versteh ich nicht.
Es gibt Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft. Die haben zwar die dt.,aber auch eine ausländischen Staatsbürgerschaft. Da kommen wir dann ja in einen Randbereich, der mit deiner Meinung schwer vereinbar ist, JS.
Kein Problem. Das ist möglich.Pokerface hat geschrieben:Man müsse sich nur mal vorstellen, jemand, der 2 Staatsbügerschaften hat, will in 2 Ländern Bundeskanzler bzw. Staatsoberhaupt werden....Was dann?
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@JS
Du sagst, dass das "Volk" aus Deutschen besteht. Wenn aber jemand eine zweite Staatsbürgerschaft hat, dann besteht das Volk zum Teil auch aus "Ausländern". Somit müsste man zum Volk auch die Ausländer zählen, wodurch sie ggf. ebenfalls Minister werden könnten.
Wie soll denn bitte schön jemand gleichzeitig in 2 Löndern Staatsoberhaupt sein könne? Das ist für mich schwer vorstellbar. Wo steht das denn?
Du sagst, dass das "Volk" aus Deutschen besteht. Wenn aber jemand eine zweite Staatsbürgerschaft hat, dann besteht das Volk zum Teil auch aus "Ausländern". Somit müsste man zum Volk auch die Ausländer zählen, wodurch sie ggf. ebenfalls Minister werden könnten.
Wie soll denn bitte schön jemand gleichzeitig in 2 Löndern Staatsoberhaupt sein könne? Das ist für mich schwer vorstellbar. Wo steht das denn?
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Wenn jemand eine zweite Staatsbürgerschaft hat gehört er doch trotzdem zum Deutschen Volk. Jemand der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt ist kein Ausländer. Die zweite Staatsbürgerschaft bleibt dabei völlig außer Betracht. Es gibt keine Bürger zweiter Klasse.Pokerface hat geschrieben:@JS
Du sagst, dass das "Volk" aus Deutschen besteht. Wenn aber jemand eine zweite Staatsbürgerschaft hat, dann besteht das Volk zum Teil auch aus "Ausländern". Somit müsste man zum Volk auch die Ausländer zählen, wodurch sie ggf. ebenfalls Minister werden könnten.
Falsche Frage.Pokerface hat geschrieben:Wie soll denn bitte schön jemand gleichzeitig in 2 Löndern Staatsoberhaupt sein könne? Das ist für mich schwer vorstellbar. Wo steht das denn?
Richtige Frage:
Wo steht bzw. woraus folgert sich, dass das nicht geht?
Andere Staaten mögen eine gesetzliche Regelung haben, die das verbietet. In Deutschland kann ich eine solche nicht erkennen. Lasse mich aber gern eines besseren belehren.
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Ich denke, hier könnte auch Art. 33 IV GG eine Rolle spielen. Natürlich steht ein Minister automatisch in einem Dienst- und Treueverhältnis, dann wäre die Formulierung aber überflüssig.
Meiner Meinung nach schließt das wegen möglicher Interessenkonflikte eine fremde Staatsbürgerschft in welcher Form auch immer zumindest beim Ministeramt aus.
Meiner Meinung nach schließt das wegen möglicher Interessenkonflikte eine fremde Staatsbürgerschft in welcher Form auch immer zumindest beim Ministeramt aus.
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Das Problem ist, dass du damit einen Teil der Deutschen zu Bürgern zweiter Klasse erklärst.jacno hat geschrieben:Ich denke, hier könnte auch Art. 33 IV GG eine Rolle spielen. Natürlich steht ein Minister automatisch in einem Dienst- und Treueverhältnis, dann wäre die Formulierung aber überflüssig.
Meiner Meinung nach schließt das wegen möglicher Interessenkonflikte eine fremde Staatsbürgerschft in welcher Form auch immer zumindest beim Ministeramt aus.
Du beraubst sie eines Teils ihrer staatsbürgerlichen Rechte. Nämlich eine Tätigkeit auszuüben, in der sie Teil der Staatsgewalt sind. Und wenn es nur Regierungs- oder hohe Staatsämter betreffen soll ändert das auch nichts am Problem.
Aber du hast insofern Recht, als man daraus tatsächlich folgern könnte, dass man dann für keinen anderen Staat hoheitliche Aufgaben übernehmen darf, wenn man das für Deutschland tut.
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@JS
Mit deinem letzten Satz widersprichst du dir selbst.
Wenn du auf der einen Seite sagst, dass ein Deutscher mit einer ausländischen Stasatsbügerschaft Minsiter in Dtl werden kann, aber auf der anderen Seite die Frage offen lässt, ob er dann für das andere Land nicht einen Ministerposten haben darf, so widersprichst du dir.
Stell dir doch einfach mal vor, es gebe in dem anderen Land genau die selbe Verfassung wie in Dtl, wo es zu diesem Problem auch keine Regelung gäbe.
Wenn die Person in Dtl. Minister wäre, würde man sie in dem anderen Land als Bürger "zweiter Klasse" ansehen und dieser Peerson seiner Rechte berauben.
Ich bin der Auffassung,dass diese Lücke im gesetz anhand einer Analogie sicher geschlossen werden kann. Welche Norm aber in frage kommen könnte,
Mit deinem letzten Satz widersprichst du dir selbst.
Wenn du auf der einen Seite sagst, dass ein Deutscher mit einer ausländischen Stasatsbügerschaft Minsiter in Dtl werden kann, aber auf der anderen Seite die Frage offen lässt, ob er dann für das andere Land nicht einen Ministerposten haben darf, so widersprichst du dir.
Stell dir doch einfach mal vor, es gebe in dem anderen Land genau die selbe Verfassung wie in Dtl, wo es zu diesem Problem auch keine Regelung gäbe.
Wenn die Person in Dtl. Minister wäre, würde man sie in dem anderen Land als Bürger "zweiter Klasse" ansehen und dieser Peerson seiner Rechte berauben.
Ich bin der Auffassung,dass diese Lücke im gesetz anhand einer Analogie sicher geschlossen werden kann. Welche Norm aber in frage kommen könnte,
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1. Das ist nur eine mögliche Auslegung. Man kann es auch so sehen, dass eine Verletzung der Treuepflicht nicht vorliegt, wenn man für einen anderen Staat ebenfalls hoheitliche Aufgaben übernimmt.
Man könnte es beispielsweise von einer Genehmigung abhängig machen. Von wem auch immer.
2. Nehmen wir mal eine restriktive Auslegung die das gleichzeitige erwerben von Ämtern komplett ausschließt und den Fall von Deutschland 2 an. Nennen wir es Schweiz.
Gerhard Fischer ist gleichzeitig Deutscher und Schweizer. Allein die Möglichkeit, in einem anderen Land ebenfalls hoheitliche Aufgaben erteilt zu bekommen kann es nicht rechtfertigen, ihm den Zugang zu öffentlichen Ämtern zu verwehren.
Seine Schweizer Staatsbürgerschaft kann seine Ernennung zum Außenminister von Deutschland daher nicht verhindern.
Nun möchte er gleichzeitig Abgeordneter des Schweizer Bundestages werden. In den Schweizer Bundestag dürfte er aber wenn man es restriktiv sieht nur einziehen, wenn er dafür als Bundesminister von Deutschland zurücktritt. Und zwar deswegen, weil es erstens eine Verletzung seiner Pflichten als Bundesminister wäre. Und zweitens eine Verletzung seiner Pflichten als Schweizer Abgeordneter.
Er müsste sich also entscheiden. Er könnte in beiden Ländern was werden. Nur nicht gleichzeitig.
Du siehst. Läuft alles wunderbar glatt.
Man könnte es beispielsweise von einer Genehmigung abhängig machen. Von wem auch immer.
2. Nehmen wir mal eine restriktive Auslegung die das gleichzeitige erwerben von Ämtern komplett ausschließt und den Fall von Deutschland 2 an. Nennen wir es Schweiz.
Gerhard Fischer ist gleichzeitig Deutscher und Schweizer. Allein die Möglichkeit, in einem anderen Land ebenfalls hoheitliche Aufgaben erteilt zu bekommen kann es nicht rechtfertigen, ihm den Zugang zu öffentlichen Ämtern zu verwehren.
Seine Schweizer Staatsbürgerschaft kann seine Ernennung zum Außenminister von Deutschland daher nicht verhindern.
Nun möchte er gleichzeitig Abgeordneter des Schweizer Bundestages werden. In den Schweizer Bundestag dürfte er aber wenn man es restriktiv sieht nur einziehen, wenn er dafür als Bundesminister von Deutschland zurücktritt. Und zwar deswegen, weil es erstens eine Verletzung seiner Pflichten als Bundesminister wäre. Und zweitens eine Verletzung seiner Pflichten als Schweizer Abgeordneter.
Er müsste sich also entscheiden. Er könnte in beiden Ländern was werden. Nur nicht gleichzeitig.
Du siehst. Läuft alles wunderbar glatt.
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Das Problem dreht sich doch aber gerade um die Frage, ob jemand gleichzeitig in 2 Ländern Minsiter sein kann.
Und dazu gibt es nun mal keine Regelung. Und wie schon in meinem letzten Beitrag erwähnt wurde: In so einem Fall widersprichst du dir mit deiner Argumentation selbst.
Was ist denn nun mit ChristianS??? Warum sagt er uns nicht, wie er die Sache sieht?
Und dazu gibt es nun mal keine Regelung. Und wie schon in meinem letzten Beitrag erwähnt wurde: In so einem Fall widersprichst du dir mit deiner Argumentation selbst.
Was ist denn nun mit ChristianS??? Warum sagt er uns nicht, wie er die Sache sieht?
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Zur Hälfte. Ich hab dich so verstanden, dass du meinst, dass jemand, der eine weitere Staatsbürgerschaft neben der Deutschen hat, nicht Minister werden könne, weil sonst jeder Ausländer Minister werden können müsste, da der Deutsche mit doppelter Staatsbürgerschaft gleichzeitig auch Ausländer sei.Pokerface hat geschrieben:Das Problem dreht sich doch aber gerade um die Frage, ob jemand gleichzeitig in 2 Ländern Minsiter sein kann.
Und dazu gibt es nun mal keine Regelung. Und wie schon in meinem letzten Beitrag erwähnt wurde: In so einem Fall widersprichst du dir mit deiner Argumentation selbst.
Das macht in der Form keinen Sinn.
Wo denn?Pokerface hat geschrieben: Und dazu gibt es nun mal keine Regelung. Und wie schon in meinem letzten Beitrag erwähnt wurde: In so einem Fall widersprichst du dir mit deiner Argumentation selbst.
Leg das doch mal schlüssig dar.
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