Folgendes Problem: Ich hab auf der einen Seite die Forschungsfreiheit, welche nur durch Schranken mit Verfassungsrang eingeschränkt werden kann.
Z.B. Art. 1 I 1 (Menschenwürde) oder Art. 2 II 1 (Recht auf Leben) - nun verneine ich aber, dass der Schutzbereich berührt ist, weil (in meinem konkreten Fall) der Embryo in vitro nicht Träger dieser sein kann. Allerdings stelle ich auch fest, dass der Staat eine objektive Schutzpflicht gegenüber dem Embryo in vitro hat.
Kann also eine objektive Schutzpflicht des Staates die Forschungsfreiheit einschränken, bzw. eine Schranke mit Verfassungsrang darstellen?
Oder auch anders: Kann eine obj. Schutzpflicht im Rahmen einer Abwägung (Untermaßverbot?) eine verfassungsimmanente Schranke darstellen?
verfassungsimmanente Schranken
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