Hallo Leute,
ich habe beim Lernen folgende Unschlüssigkeit (jedenfalls für mich :-) entdeckt:
Es geht um die Frage, ob eine Entschädigung durch enteignungsgleichen Eingriff auch für verfassungswidrige formelle Gesetze (legislatives Unrecht) in Betracht kommt (da bei diesem Institut der Eingriff ja rw sein muss).
Der BGH verneint dieses, da "Gründe der Gewaltenteilung (Entscheidungsprärogative und Haushaltsrecht des Parlaments) der Anwendung dieses Instituts entgegenstünden".
Kann mir das jemand erklären? Ich verstehe die Begründung nicht.
Staatshaftung: Enteignungsgleicher Eingriff
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Staatshaftung: Enteignungsgleicher Eingriff
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