Hi, meine Frage bezieht sich darauf, wie man die Aufstellung eines Bebauungsplanes gerichtlich verhindern kann.
Stadt x hat die Absicht ein Outlet Center in der Nähe von Stadt y zu bauen, Stadt y erfährt von diesem Vorhaben noch bevor ein Planaufstellungsbeschluss gefasst ist, im Rat der Stadt y wird man sich schnell einig in diesem Gebiet (nicht erforderliche) Wohngebiete zu planen, ein entsprechender Entwurf ist bei der Stadtverwaltung in Arbeit. Von diesem Vorgang erfährt nun Stadt x und will die Aufstellung gerichtlich verhindern.
Bin leider überfragt; über kleine Tipps wäre ich dankbar!!
MfG
Aufstellung eines Bebauungsplan verhindern
Moderator: Verwaltung
- Kritschgau
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§§ 9 und 11 ROG helfen hier nicht weiter.
Vorbeugender Rechtsschutz gegen Akte kommunaler Rechtssetzung sind grds. denkbar (vgl. nur BVerwGE 54, 211-225). Dabei gilt aber ein strenges Subsidiaritätsprinzip, da der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz auf nachträglichen Rechtsschutz angelegt ist.
Für Deinen Fall wüsste ich nicht wo Raum für vorbeugenden rechtsschutz sein soll.
Sollte der Plan der Stadt X erlassen sein, könnte Y dagegen ein Normenkontrollverfahren einleiten. Das reicht aus. Überdies hat Y hier keine schützenswerte Position. Ein BPlan der geplant, aber nicht erforderlich ist, ist rechtswidrig und kann schon gar nicht dazu führen, dass eine Nachbargemeinde bei ihrer Planung darauf Rücksicht nehmen müsste.
Vorbeugender Rechtsschutz gegen Akte kommunaler Rechtssetzung sind grds. denkbar (vgl. nur BVerwGE 54, 211-225). Dabei gilt aber ein strenges Subsidiaritätsprinzip, da der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz auf nachträglichen Rechtsschutz angelegt ist.
Für Deinen Fall wüsste ich nicht wo Raum für vorbeugenden rechtsschutz sein soll.
Sollte der Plan der Stadt X erlassen sein, könnte Y dagegen ein Normenkontrollverfahren einleiten. Das reicht aus. Überdies hat Y hier keine schützenswerte Position. Ein BPlan der geplant, aber nicht erforderlich ist, ist rechtswidrig und kann schon gar nicht dazu führen, dass eine Nachbargemeinde bei ihrer Planung darauf Rücksicht nehmen müsste.
Erst Pflicht dann Kür!
- Kritschgau
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Mit welchem Inhalt? Eine Klage á la "Es wird festgestellt, dass die Gemeinde X keinen B-Plan für das FOC aufstellen darf" würde wiederum das Prinzip des nachträglichen rechtsschutzes unterlaufen, zudem würde es auch hier am Feststellungsinteresse bzw. der Klagebefugnis fehlen.Daniel22 hat geschrieben:Und wie sieht es mit einer Feststellungsklage aus ? Ginge das hier nicht ?