Hallo zusammen,
folgendes Problem: ein aufgrund der pol. Generakklausel erlassener Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung verbietet Verhaltensweisen, die nur teilweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Hat dies zur Konsequenz, dass ich schon in der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit das Vorliegen einer Eingriffsgrundlage ablehne (und somit garnicht zum Ermessen komme), oder nehme ich diese an und problematisiere das ganze erst im Ermessen?
Veiel Grüsse und danke,
law_rider
Aufbaufrage zur materiellen Rechtmäßigkeit eines VA
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Re: Aufbaufrage zur materiellen Rechtmäßigkeit eines VA
Die Bezeichnung der Rechtsgrundlage gehört an den Anfang, also vor formeller und materieller RM. Da stellt sich das Problem also noch nicht. In der mat. RM ist dann die Frage, ob zur Abwehr einer Gefahr gehandelt wurde. Ging von bestimmten Verhaltensweisen keine Gefahr aus, dann ist die Verfügung insoweit rw und aufzuheben.law_rider hat geschrieben:Hallo zusammen,
folgendes Problem: ein aufgrund der pol. Generakklausel erlassener Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung verbietet Verhaltensweisen, die nur teilweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Hat dies zur Konsequenz, dass ich schon in der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit das Vorliegen einer Eingriffsgrundlage ablehne (und somit garnicht zum Ermessen komme), oder nehme ich diese an und problematisiere das ganze erst im Ermessen?
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law_rider