Aufbaufrage zur materiellen Rechtmäßigkeit eines VA

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Aufbaufrage zur materiellen Rechtmäßigkeit eines VA

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen,

folgendes Problem: ein aufgrund der pol. Generakklausel erlassener Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung verbietet Verhaltensweisen, die nur teilweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Hat dies zur Konsequenz, dass ich schon in der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit das Vorliegen einer Eingriffsgrundlage ablehne (und somit garnicht zum Ermessen komme), oder nehme ich diese an und problematisiere das ganze erst im Ermessen?

Veiel Grüsse und danke,

law_rider
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Also wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt dann ist auch der TB der Generalklausel erfüllt. Wäre dann wohl ein Fehler in der Störerauswahl wenn sich die AV auch gegen Verhaltensweisen richten die nicht die öffentliche Sicherheit stören.
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Kritschgau
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Re: Aufbaufrage zur materiellen Rechtmäßigkeit eines VA

Beitrag von Kritschgau »

law_rider hat geschrieben:Hallo zusammen,

folgendes Problem: ein aufgrund der pol. Generakklausel erlassener Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung verbietet Verhaltensweisen, die nur teilweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Hat dies zur Konsequenz, dass ich schon in der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit das Vorliegen einer Eingriffsgrundlage ablehne (und somit garnicht zum Ermessen komme), oder nehme ich diese an und problematisiere das ganze erst im Ermessen?

Veiel Grüsse und danke,

law_rider
Die Bezeichnung der Rechtsgrundlage gehört an den Anfang, also vor formeller und materieller RM. Da stellt sich das Problem also noch nicht. In der mat. RM ist dann die Frage, ob zur Abwehr einer Gefahr gehandelt wurde. Ging von bestimmten Verhaltensweisen keine Gefahr aus, dann ist die Verfügung insoweit rw und aufzuheben.
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