Konkurrentenklage
Moderator: Verwaltung
Konkurrentenklage
kann ein privates schon vorhandenes Unternehmen gegen die Kommune klagen wenn sie ein gleichartiges Unternehmen führen will (was eigentlich auch wirtschaftlich ist)
die Subsidaritätsklausel in Sachsen sagt, dass die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein wirtschaftliches Unternehmen ungeachtet der
Rechtsform nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar
oder mittelbar beteiligen, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt
werden kann.
Laut Gutachter stellt das Unternehmen aber keine Risiko fürs Wirtschafen der gemeinde dar.. und das Private Unternehmen ist war schon da und aber hat halt höhere Preise wie die Stadt..
*überfordertguck*
die Subsidaritätsklausel in Sachsen sagt, dass die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein wirtschaftliches Unternehmen ungeachtet der
Rechtsform nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar
oder mittelbar beteiligen, wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt
werden kann.
Laut Gutachter stellt das Unternehmen aber keine Risiko fürs Wirtschafen der gemeinde dar.. und das Private Unternehmen ist war schon da und aber hat halt höhere Preise wie die Stadt..
*überfordertguck*
Ob ein privates Unternehmen gegen Konkurrenz seitens der Gemeinde klagen kann ist umstritten. So weit ich weiss verneint die herrschende Rechtsprechung aber die Klagebefugnis, da die Subsidiaritätsklauseln nicht drittschützend sondern nur im öffentlichen Interesse seien. 12 GG schützt auch nicht vor Konkurrenz und ein unmittelbarer finaler Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (14 GG) ist ebenfalls nicht gegeben. Nach der Rspr. bleibt dem Unternehmer daher nur, ein aufsichtliches Einschreiten anzuregen. AA aber wohl Teile der Lit, danach sind die Subsidiaritätsklauseln auch drittschützend.
Hier läuft es aber denk ich eh darauf raus, dass das Handeln der Gemeinde rm. ist, so dass eine zulässige Klage in jedem Fall unbegründet wäre. SV ist aber etwas dünn insoweit...
Hier läuft es aber denk ich eh darauf raus, dass das Handeln der Gemeinde rm. ist, so dass eine zulässige Klage in jedem Fall unbegründet wäre. SV ist aber etwas dünn insoweit...
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der sächsische Gesetzgeber hat die kommunalrechtlichen Normen aber als Drittschützend legitimiert.. so steht es zumindest in einer Drucksache des Landtages... ich hab halt mit dem Subsidaritätsgrundsatz zZ meine Probleme, da der Private ja genausogut wirtschaftet wie die Gemeinde das könnte! Daher wird ich es in der Begründetheit auch rausschmeissen *denk*ghostwriter hat geschrieben:Ob ein privates Unternehmen gegen Konkurrenz seitens der Gemeinde klagen kann ist umstritten. So weit ich weiss verneint die herrschende Rechtsprechung aber die Klagebefugnis, da die Subsidiaritätsklauseln nicht drittschützend sondern nur im öffentlichen Interesse seien. 12 GG schützt auch nicht vor Konkurrenz und ein unmittelbarer finaler Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (14 GG) ist ebenfalls nicht gegeben. Nach der Rspr. bleibt dem Unternehmer daher nur, ein aufsichtliches Einschreiten anzuregen. AA aber wohl Teile der Lit, danach sind die Subsidiaritätsklauseln auch drittschützend.
Hier läuft es aber denk ich eh darauf raus, dass das Handeln der Gemeinde rm. ist, so dass eine zulässige Klage in jedem Fall unbegründet wäre. SV ist aber etwas dünn insoweit...
- Kritschgau
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Es gibt deratigen Schutz Privater vor kommunaler Konkurrenz. Worauf man den Drittschutz stützt (Art. 12 GG oder die jeweilige Landesnorm in der GO) ist von Land zu Land verschieden. Nach bayerischer Lesart etwa sind die Normen der GO zur wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen nicht drittschützend; dennoch gewähren auch bayerische Gerichte Schutz durch eine recht extensive Auslegung von Art. 12.
Erst Pflicht dann Kür!
gehen wir mal davon aus (so wie in der SächsGemO) der §§ ist drittschützend.. da bleibt trotzdem mein Problem mit der Subsidarität... da ich mir nicht sicher bin wie die Anforderungen daran sind *grr*Kritschgau hat geschrieben:Es gibt deratigen Schutz Privater vor kommunaler Konkurrenz. Worauf man den Drittschutz stützt (Art. 12 GG oder die jeweilige Landesnorm in der GO) ist von Land zu Land verschieden. Nach bayerischer Lesart etwa sind die Normen der GO zur wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen nicht drittschützend; dennoch gewähren auch bayerische Gerichte Schutz durch eine recht extensive Auslegung von Art. 12.
- Kritschgau
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Das problem der Subsidiarität muss eigentlich der SV für dich lösen. Dabei handelt es sich ja um eine betriebswirtschaftliche Problemstellung, die zu lösen man von dir nicht verlangen kann. Der SV muss also im wesentlichen sagen, ob die Gemeinde das genauso gut, besser oder schlechter machen würde als der Private.
Erst Pflicht dann Kür!
laut Sachverhalt hölt ein Gutacher trotz des hohen Investitonsvolumens die geplante Anlage auch wirtschaflich sinnvoll, weil viel Besucher aus der geamte nRegion zu erwarten seinen.
was kann ich mir daraus ziehen?? das die Gemeinde das genauso wirtschaftlich machen kann als der Private??
aber das Gesetz fragt doch genau nach dem gegensätzlichen (kann der Private das genauso gut) und der Private hat halt demzufolge genauso gut zu wirtschaften. und laut SV hat halt der Private halt höhere Preise aber das ist auch ein luxeriöseres Unternehmen :-(
was kann ich mir daraus ziehen?? das die Gemeinde das genauso wirtschaftlich machen kann als der Private??
aber das Gesetz fragt doch genau nach dem gegensätzlichen (kann der Private das genauso gut) und der Private hat halt demzufolge genauso gut zu wirtschaften. und laut SV hat halt der Private halt höhere Preise aber das ist auch ein luxeriöseres Unternehmen :-(