Folgender Fall:
Ein Untersuchungsausschuss beschließt die Hausdurchsuchung in einer Firma. Dabei werden Dokumente des Abgeordneten A gefunden, die der der Firma heimlich hat zukommen lassen. A wendet sich per Organstreitverfahren gegen den Beweisbeschluss des UA und beruft sich auf Art. 38, 47.
Beim Organstreitverfahren prüfe ich ja (anders als bei der Verfassungsbeschwerde) nur die tatsächlich gerügten Rechte. Ich denke mal, ich kann den Fall dahingehend auslegen, dass er sich ebenfalls auf Art. 44 beruft, also eine Überschreitung der Kompetenzen des UA.
Aber kann / muss ich weitere GR anprüfen? Denkbar wären ja z.B. informationelle Selbstbestimmung oder Art. 10 (Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis). Darauf wird im Art. 44 II 2 sogar verwiesen. Der A wendet sich aber nicht dagegen.
Anprüfen oder nicht???
Prüfungsumfang beim Organstreitverfahren
Moderator: Verwaltung
- dionysos
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Mhmmm, steht denn explizit da, daß der A sich nur auf Art. 38, 47 beruft? Konsequenterweise müsste man dann ja sagen "Gerügt hat er nur diese Artikel und nur tatsächlich gerügte Rechte sind im Organstreitverfahren relevant". Anders als bei der Individualverfassungsbeschwerde kennen sich ja die Bundesorgane besser aus als der Otto-Normal-Bürger, der einfach nur sagt "Ich fühle mich ungleich behandelt". Da könnte man dann sagen "Wenn er sich auf Art. 44 hätte beziehen wollen, hätte er das erwähnt". Vielleicht sollte man das Ganze nur in einem Satz anschneiden à la "Es wäre zwar denkbar, daß sich A auch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung etc. pp. verletzt fühlt...Art. 44...Dies hätte er allerdings tatsächlich rügen müssen..."
Sicher bin ich mir da allerdings wirklich nicht. Kritschgau oder Glen Rothes sind da ziemliche Experten glaub ich...
Sicher bin ich mir da allerdings wirklich nicht. Kritschgau oder Glen Rothes sind da ziemliche Experten glaub ich...