Hallo,
ich stehe grade etwas auf dem schlauch.
Wenn bei einer Behörde Widerspruch eingelegt wird, muss der Widerspruch doch innerhalb eines Monats bei der Behörde zugegangen sein, oder`? Wonach bestimmt sich der Zugang? Nach den BGB Regeln?
Die regeln der Bekanntgabe oder Zustellung (3 tages fiktion) betreffen janur VAs, wenn ein Bürger Widerspruch einlegt, ist das ja kein VA. Kommt es dann auf den tatsächlichen Zugang an?
zugang des widerspruch bei behörde?
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"Im Zeifel", da der Beweis natürlich auch anders erbracht werden kann.Susiboy hat geschrieben:Und für den Zeitpunkt des Zugangs kommt es im Zweifel auf den Eingangsstempel der Behörde an, der ist - so zumindest das OVG Weimar - insoweit öffentliche Urkunde und erbringt den vollen Beweis des Zugangs z.B. des Widerspruchs zu einem bestimmten Zeitpunkt.