Prüfungsschema
Moderator: Verwaltung
Prüfungsschema
Hallo;
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Habe ja immer so meine Probleme mit dem Aufbau.
Wie prüft man am besten den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung?
Ich habe zwar schon ein Schema aber das ist irgendwie "blöd".
Gruß
Klaus
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Habe ja immer so meine Probleme mit dem Aufbau.
Wie prüft man am besten den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung?
Ich habe zwar schon ein Schema aber das ist irgendwie "blöd".
Gruß
Klaus
- Kritschgau
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Ein bestimmtes Schema gibt es da nicht. der Erlass der VzA steht grds. im Ermessen der behörde (d.h. der an der Vollziehung Interessierte hat grds. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung). Überwiegen die Interessen des an der Vollziehung interssierten ganz eindeutig kommt auch ein direkter Anspruch auf Erlass der VzA in betracht. vgl. dazu Kopp/Schenke § 80, Rn. 103
Erst Pflicht dann Kür!
Damit wir nicht aneinander vorbei reden:KlausT hat geschrieben:Hallo;
Habe ich ganz vergessen zu erwähnen.
Der Antrag auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung
( Untersagungsverfügung) soll beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.
Gegenüber A ergeht eine "Untersagungsverfügung", sprich ein VA, der ihm ein Unterlassen auferlegt. A legt Widerspruch ein => Suspensiveffekt und jetzt will B bei Gericht erreichen, dass der VA für sofort vollziehbar erklärt wird.
Oder habe ich das jetzt falsch interpretiert?
Ok, ich würde es in etwa so aufbauen:
A. Zulässigkeit des Antrags
I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I analog
II. Statthaftigkeit -> Antrag gem. 80a III 1 iVm II VwGO
III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog
-> verletzt das untersagte Verhalten des A den B möglicherweise in seinen subjektiv ö Rechten? (drittschützende Norm?) bzw. besteht möglicherweise ein Anspr des B auf behördliches Einschreiten gegen A?
IV. Rechtsschutzbedürfnis
-> vorheriger Antrag bei Behörde nach 80a II VwGO erforderlich?
V. ordnungsgemäßer Antrag
VI. Zuständigkeit 80a III 2, 80 V 1 VwGO
B. Begründetheit
I. Richtiger Antragsgegner (Behörde! nicht der A)
II. Eigene Ermessensentscheidung des Gerichts
-> Interessenabwägung Suspensivinteresse des A und Vollziehungsinteresse des B
-> insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgssausichten in der Hauptsache, wobei mE hier nicht auf den Anfechtungswispr des A abgestellt werden darf, sondern darauf, ob B einen Anspruch auf Einschreiten hat, den er mittels Verpflichtungsklage durchsetzen könnte
-> ggf. weitere Gesichtspunkte (Nachteile für A/B wenn VzA ergeht/nicht ergeht)
Hoffe das passt, an manchen Stellen bin ich mir ehrlich gesagt auch nicht ganz sicher, lasse mich auch gerne berichtigen...
A. Zulässigkeit des Antrags
I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I analog
II. Statthaftigkeit -> Antrag gem. 80a III 1 iVm II VwGO
III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog
-> verletzt das untersagte Verhalten des A den B möglicherweise in seinen subjektiv ö Rechten? (drittschützende Norm?) bzw. besteht möglicherweise ein Anspr des B auf behördliches Einschreiten gegen A?
IV. Rechtsschutzbedürfnis
-> vorheriger Antrag bei Behörde nach 80a II VwGO erforderlich?
V. ordnungsgemäßer Antrag
VI. Zuständigkeit 80a III 2, 80 V 1 VwGO
B. Begründetheit
I. Richtiger Antragsgegner (Behörde! nicht der A)
II. Eigene Ermessensentscheidung des Gerichts
-> Interessenabwägung Suspensivinteresse des A und Vollziehungsinteresse des B
-> insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgssausichten in der Hauptsache, wobei mE hier nicht auf den Anfechtungswispr des A abgestellt werden darf, sondern darauf, ob B einen Anspruch auf Einschreiten hat, den er mittels Verpflichtungsklage durchsetzen könnte
-> ggf. weitere Gesichtspunkte (Nachteile für A/B wenn VzA ergeht/nicht ergeht)
Hoffe das passt, an manchen Stellen bin ich mir ehrlich gesagt auch nicht ganz sicher, lasse mich auch gerne berichtigen...
- Kritschgau
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Grundsätzlich würd ich sagen, dass das so passt. nur bei Punkt V. und VI. würd ich spontan sagen, dass das Punkte der formelle Antragsvoraussetzungen und keine ZulässigkeitsVSS und daher in der Begründetheit anzusprechen sind. Bin aber zZt nur eingeschränkt zurechnungsfähig, da grippegeschwächt (und da ich ein Mann bin heißt das, dass ich praktisch tot bin... )ghostwriter hat geschrieben:Ok, ich würde es in etwa so aufbauen:
A. Zulässigkeit des Antrags
I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I analog
II. Statthaftigkeit -> Antrag gem. 80a III 1 iVm II VwGO
III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog
-> verletzt das untersagte Verhalten des A den B möglicherweise in seinen subjektiv ö Rechten? (drittschützende Norm?) bzw. besteht möglicherweise ein Anspr des B auf behördliches Einschreiten gegen A?
IV. Rechtsschutzbedürfnis
-> vorheriger Antrag bei Behörde nach 80a II VwGO erforderlich?
V. ordnungsgemäßer Antrag
VI. Zuständigkeit 80a III 2, 80 V 1 VwGO
B. Begründetheit
I. Richtiger Antragsgegner (Behörde! nicht der A)
II. Eigene Ermessensentscheidung des Gerichts
-> Interessenabwägung Suspensivinteresse des A und Vollziehungsinteresse des B
-> insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgssausichten in der Hauptsache, wobei mE hier nicht auf den Anfechtungswispr des A abgestellt werden darf, sondern darauf, ob B einen Anspruch auf Einschreiten hat, den er mittels Verpflichtungsklage durchsetzen könnte
-> ggf. weitere Gesichtspunkte (Nachteile für A/B wenn VzA ergeht/nicht ergeht)
Hoffe das passt, an manchen Stellen bin ich mir ehrlich gesagt auch nicht ganz sicher, lasse mich auch gerne berichtigen...
Aber jedenfalls gute Besserung!Kritschgau hat geschrieben:Bin aber zZt nur eingeschränkt zurechnungsfähig, da grippegeschwächt (und da ich ein Mann bin heißt das, dass ich praktisch tot bin... )
Meinte mit V und VI den Antrag ans Gericht und dessen Zuständigkeit, falls das das Problem ist.
Was mir aber wichtiger wäre und wozu ich im K/S und meinen Unterlagen nichts gefunden habe:
Reicht es aus, dass A rw. handelt und B dadurch in seinen subj. ö R verletzt ist?
Oder muss ich zusätzlich prüfen, ob B gegen die Behörde einen Anspr auf Einschreiten (Ermessensreduzierung auf Null) hat?
Für letzteres spricht, dass jemand, der keinen Anspr auf Einschreiten hat wohl auch keinen Anspr auf die VzA hat.
Für ersteres spricht, dass B ja zumindest einen Anspr auf fehlerfreies Ermessen hat und die Behörde ja ohnehin schon nen VA gegen A erlassen hat. Im Verhältnis zu A ist B ja voll "im Recht", A handelt rw und verletzt den B dadurch in seinen Rechten.
- Kritschgau
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Also du sagst es ja im prinzip schon selber. Ist ein Handeln rw und verletzt den Dritten in subjektiven Rechten, hat dieser immer zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dann hat sein Antrag ans Gericht zumindest insoweit Erfolg, als es die behörde zur Neuentscheidung verpflichten wird. Die VzA ist ja einen Ermessensentscheidung. Der Schlußghostwriter hat geschrieben:Aber jedenfalls gute Besserung!Kritschgau hat geschrieben:Bin aber zZt nur eingeschränkt zurechnungsfähig, da grippegeschwächt (und da ich ein Mann bin heißt das, dass ich praktisch tot bin... )
Meinte mit V und VI den Antrag ans Gericht und dessen Zuständigkeit, falls das das Problem ist.
Was mir aber wichtiger wäre und wozu ich im K/S und meinen Unterlagen nichts gefunden habe:
Reicht es aus, dass A rw. handelt und B dadurch in seinen subj. ö R verletzt ist?
Oder muss ich zusätzlich prüfen, ob B gegen die Behörde einen Anspr auf Einschreiten (Ermessensreduzierung auf Null) hat?
Für letzteres spricht, dass jemand, der keinen Anspr auf Einschreiten hat wohl auch keinen Anspr auf die VzA hat.
Für ersteres spricht, dass B ja zumindest einen Anspr auf fehlerfreies Ermessen hat und die Behörde ja ohnehin schon nen VA gegen A erlassen hat. Im Verhältnis zu A ist B ja voll "im Recht", A handelt rw und verletzt den B dadurch in seinen Rechten.
ist ein Kurzschluß. denn nur weil er keinen Anspruch auf Einschreiten hat, heißt das ja nicht, dass in einer Situation, in der die behörde schon einen VA erlassen hat, die Interessen des anderen derart überwiegen, dass die VzA erlassen werden kann oder sogar muss.jemand, der keinen Anspr auf Einschreiten hat wohl auch keinen Anspr auf die VzA hat