Prüfungsschema

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Prüfungsschema

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo;

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Habe ja immer so meine Probleme mit dem Aufbau.

Wie prüft man am besten den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung?

Ich habe zwar schon ein Schema aber das ist irgendwie "blöd".

Gruß
Klaus
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Welchen Anrtrag meinst Du denn?

Antrag an Behörde nach 80a I Nr.1 oder II VwGO?

Oder zum Gericht (80a III iVm I Nr. 1 oder II VwGO)?

Oder was ganz anderes?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo;

Habe ich ganz vergessen zu erwähnen. :--

Der Antrag auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung
( Untersagungsverfügung) soll beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Ein bestimmtes Schema gibt es da nicht. der Erlass der VzA steht grds. im Ermessen der behörde (d.h. der an der Vollziehung Interessierte hat grds. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung). Überwiegen die Interessen des an der Vollziehung interssierten ganz eindeutig kommt auch ein direkter Anspruch auf Erlass der VzA in betracht. vgl. dazu Kopp/Schenke § 80, Rn. 103
Erst Pflicht dann Kür!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo;

Wie würdest Du das aufbauen? Du hast ja schon mehr Erfahrung damit. Mein Problem ist immer der Aufbau. ](*,)
Wenn ich das erst habe, dann habe ich meist keine Probleme mehr. Naja mit dem Inhalt manchmal. Die Probleme sind aber ja da um sie zu lösen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

KlausT hat geschrieben:Hallo;

Habe ich ganz vergessen zu erwähnen. :--

Der Antrag auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung
( Untersagungsverfügung) soll beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.
Damit wir nicht aneinander vorbei reden:
Gegenüber A ergeht eine "Untersagungsverfügung", sprich ein VA, der ihm ein Unterlassen auferlegt. A legt Widerspruch ein => Suspensiveffekt und jetzt will B bei Gericht erreichen, dass der VA für sofort vollziehbar erklärt wird.
Oder habe ich das jetzt falsch interpretiert?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo;

Ja Du hast es jetzt richtig erfasst.

B der nun von der Untersagungsverfügung profitieren würde, will die Sache beschleuningen und legt einen Antrag beim VG ein.

Gruß
Klaus
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, ich würde es in etwa so aufbauen:

A. Zulässigkeit des Antrags

I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I analog

II. Statthaftigkeit -> Antrag gem. 80a III 1 iVm II VwGO

III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog
-> verletzt das untersagte Verhalten des A den B möglicherweise in seinen subjektiv ö Rechten? (drittschützende Norm?) bzw. besteht möglicherweise ein Anspr des B auf behördliches Einschreiten gegen A?

IV. Rechtsschutzbedürfnis
-> vorheriger Antrag bei Behörde nach 80a II VwGO erforderlich?

V. ordnungsgemäßer Antrag

VI. Zuständigkeit 80a III 2, 80 V 1 VwGO

B. Begründetheit

I. Richtiger Antragsgegner (Behörde! nicht der A)

II. Eigene Ermessensentscheidung des Gerichts
-> Interessenabwägung Suspensivinteresse des A und Vollziehungsinteresse des B
-> insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgssausichten in der Hauptsache, wobei mE hier nicht auf den Anfechtungswispr des A abgestellt werden darf, sondern darauf, ob B einen Anspruch auf Einschreiten hat, den er mittels Verpflichtungsklage durchsetzen könnte
-> ggf. weitere Gesichtspunkte (Nachteile für A/B wenn VzA ergeht/nicht ergeht)


Hoffe das passt, an manchen Stellen bin ich mir ehrlich gesagt auch nicht ganz sicher, lasse mich auch gerne berichtigen...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

KlausT hat geschrieben:Hallo;

Ja Du hast es jetzt richtig erfasst.

B der nun von der Untersagungsverfügung profitieren würde, will die Sache beschleuningen und legt einen Antrag beim VG ein.

Gruß
Klaus
Hallo Klaus,

Tübingen? Wenn ja, schreib mal Pn oder antworte hier.

Grüße,

Falk
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

ghostwriter hat geschrieben:Ok, ich würde es in etwa so aufbauen:

A. Zulässigkeit des Antrags

I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I analog

II. Statthaftigkeit -> Antrag gem. 80a III 1 iVm II VwGO

III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog
-> verletzt das untersagte Verhalten des A den B möglicherweise in seinen subjektiv ö Rechten? (drittschützende Norm?) bzw. besteht möglicherweise ein Anspr des B auf behördliches Einschreiten gegen A?

IV. Rechtsschutzbedürfnis
-> vorheriger Antrag bei Behörde nach 80a II VwGO erforderlich?

V. ordnungsgemäßer Antrag

VI. Zuständigkeit 80a III 2, 80 V 1 VwGO

B. Begründetheit

I. Richtiger Antragsgegner (Behörde! nicht der A)

II. Eigene Ermessensentscheidung des Gerichts
-> Interessenabwägung Suspensivinteresse des A und Vollziehungsinteresse des B
-> insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgssausichten in der Hauptsache, wobei mE hier nicht auf den Anfechtungswispr des A abgestellt werden darf, sondern darauf, ob B einen Anspruch auf Einschreiten hat, den er mittels Verpflichtungsklage durchsetzen könnte
-> ggf. weitere Gesichtspunkte (Nachteile für A/B wenn VzA ergeht/nicht ergeht)


Hoffe das passt, an manchen Stellen bin ich mir ehrlich gesagt auch nicht ganz sicher, lasse mich auch gerne berichtigen...
Grundsätzlich würd ich sagen, dass das so passt. nur bei Punkt V. und VI. würd ich spontan sagen, dass das Punkte der formelle Antragsvoraussetzungen und keine ZulässigkeitsVSS und daher in der Begründetheit anzusprechen sind. Bin aber zZt nur eingeschränkt zurechnungsfähig, da grippegeschwächt (und da ich ein Mann bin heißt das, dass ich praktisch tot bin... ;) )
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kritschgau hat geschrieben:Bin aber zZt nur eingeschränkt zurechnungsfähig, da grippegeschwächt (und da ich ein Mann bin heißt das, dass ich praktisch tot bin... ;) )
:D Aber jedenfalls gute Besserung!

Meinte mit V und VI den Antrag ans Gericht und dessen Zuständigkeit, falls das das Problem ist.

Was mir aber wichtiger wäre und wozu ich im K/S und meinen Unterlagen nichts gefunden habe:

Reicht es aus, dass A rw. handelt und B dadurch in seinen subj. ö R verletzt ist?

Oder muss ich zusätzlich prüfen, ob B gegen die Behörde einen Anspr auf Einschreiten (Ermessensreduzierung auf Null) hat?

Für letzteres spricht, dass jemand, der keinen Anspr auf Einschreiten hat wohl auch keinen Anspr auf die VzA hat.

Für ersteres spricht, dass B ja zumindest einen Anspr auf fehlerfreies Ermessen hat und die Behörde ja ohnehin schon nen VA gegen A erlassen hat. Im Verhältnis zu A ist B ja voll "im Recht", A handelt rw und verletzt den B dadurch in seinen Rechten.

:-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo;

Ich danke Euch sehr. Jetzt werde ich sicherlich zu Recht kommen.

Vielen Dank!

Klaus
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

ghostwriter hat geschrieben:
Kritschgau hat geschrieben:Bin aber zZt nur eingeschränkt zurechnungsfähig, da grippegeschwächt (und da ich ein Mann bin heißt das, dass ich praktisch tot bin... ;) )
:D Aber jedenfalls gute Besserung!

Meinte mit V und VI den Antrag ans Gericht und dessen Zuständigkeit, falls das das Problem ist.

Was mir aber wichtiger wäre und wozu ich im K/S und meinen Unterlagen nichts gefunden habe:

Reicht es aus, dass A rw. handelt und B dadurch in seinen subj. ö R verletzt ist?

Oder muss ich zusätzlich prüfen, ob B gegen die Behörde einen Anspr auf Einschreiten (Ermessensreduzierung auf Null) hat?

Für letzteres spricht, dass jemand, der keinen Anspr auf Einschreiten hat wohl auch keinen Anspr auf die VzA hat.

Für ersteres spricht, dass B ja zumindest einen Anspr auf fehlerfreies Ermessen hat und die Behörde ja ohnehin schon nen VA gegen A erlassen hat. Im Verhältnis zu A ist B ja voll "im Recht", A handelt rw und verletzt den B dadurch in seinen Rechten.

:-k
Also du sagst es ja im prinzip schon selber. Ist ein Handeln rw und verletzt den Dritten in subjektiven Rechten, hat dieser immer zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dann hat sein Antrag ans Gericht zumindest insoweit Erfolg, als es die behörde zur Neuentscheidung verpflichten wird. Die VzA ist ja einen Ermessensentscheidung. Der Schluß
jemand, der keinen Anspr auf Einschreiten hat wohl auch keinen Anspr auf die VzA hat
ist ein Kurzschluß. denn nur weil er keinen Anspruch auf Einschreiten hat, heißt das ja nicht, dass in einer Situation, in der die behörde schon einen VA erlassen hat, die Interessen des anderen derart überwiegen, dass die VzA erlassen werden kann oder sogar muss.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@KlausT: Bitteschön. Hat mir sicher auch nicht geschadet, mich nochmal näher damit zu befassen. So kurz vorm zweiten Examen... :-s

@Kritschgau: Klingt überzeugend, gekauft. Danke.
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