Hallo,
kann mir jemand den Unterschied zwischen § 50 VwVfG und § 72 VwGO erklären. Woran kann man erkennen, ob die Behörde dem Widerspruch nach § 50 VwVfG abgeholfen hat oder nach § 72 VwGO ?
Ich kann da keinen Unterschied erkennen.
Danke für jede Erklärung
§§ 50 VwVfG, 72 VwGO
Moderator: Verwaltung
also: eine Behörde kann dem Widerspruch nicht nach § 50 VwVfG abhelfen, § 50 normiert ja nur, dass das Vertrauen in §§ 48, 49 VwVfG nicht gilt, wenn der VA schon anderweitig durch einen Dritten angegriffen wird, dh § 50 prüfst du im Rahmen einer Prüfung von §§ 48f beim Prüfungspunkt des "schutzwürdigen Vertrauens".
Grundsätzlich hat die Behörde ein Wahlrecht, ob sie einem VA durch Abhilfebescheid § 72 VwGO oder durch Rücknahme § 48f VwVfG abhilft, aus dem SV lässt sich erkennen, was vorliegt. Der Unterschied ist dann, dass gegen den Abhilfebescheid die Anfechtungsklage statthaft ist, gegen die Rücknahme erneut Widerspruch (diesmal wohl von dem, den der VA begünstigt hat) erhoben werden muss.
ich hoffe, das konnte dir etwas weiterhelfen
Grundsätzlich hat die Behörde ein Wahlrecht, ob sie einem VA durch Abhilfebescheid § 72 VwGO oder durch Rücknahme § 48f VwVfG abhilft, aus dem SV lässt sich erkennen, was vorliegt. Der Unterschied ist dann, dass gegen den Abhilfebescheid die Anfechtungsklage statthaft ist, gegen die Rücknahme erneut Widerspruch (diesmal wohl von dem, den der VA begünstigt hat) erhoben werden muss.
ich hoffe, das konnte dir etwas weiterhelfen
Hallo Tanja,
vielen Dank. Das Problem was ich dabei aber noch habe ist, dass aus dem Sachverhalt nicht klar erkennbar ist, nach welcher Norm der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wird.
Könnte man dann zuerst prüfen, ob die Behörde den Bescheid nach § 72 VwGO abgeholfen hat und wenn dieser nicht einschägig ist, dann zu den § 48 VwVfG kommen?
Danke Sabine
vielen Dank. Das Problem was ich dabei aber noch habe ist, dass aus dem Sachverhalt nicht klar erkennbar ist, nach welcher Norm der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wird.
Könnte man dann zuerst prüfen, ob die Behörde den Bescheid nach § 72 VwGO abgeholfen hat und wenn dieser nicht einschägig ist, dann zu den § 48 VwVfG kommen?
Danke Sabine
- Kritschgau
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Hallo,
vielen Dank, das hört sich bei Dir so einfach an. Der Sachverhalt ist aber meiner Meinung nach etwas doppeldeutig.
Wenn die Behörde den Ausgangs-VA aufhebt und keinen Abhilfebescheid erläßt (jedenfalls ist nichts ersichtlich) den Widerspruch des Dritten jedoch für begründet hält, wäre doch an sich das Verfahren nach § 72 VwGO einschlägig, da dann die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr hat, oder?
Würde ich in diesem Fall beide §§ anprüfen?
vielen Dank, das hört sich bei Dir so einfach an. Der Sachverhalt ist aber meiner Meinung nach etwas doppeldeutig.
Wenn die Behörde den Ausgangs-VA aufhebt und keinen Abhilfebescheid erläßt (jedenfalls ist nichts ersichtlich) den Widerspruch des Dritten jedoch für begründet hält, wäre doch an sich das Verfahren nach § 72 VwGO einschlägig, da dann die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr hat, oder?
Würde ich in diesem Fall beide §§ anprüfen?
- Kritschgau
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Wenn die behörde ausdrücklich aufhebt und keinen Abhilfebescheid erlässt, dann ist es eben ein Problem der 48ff. Die Behörde kann ja in solchen Fällen gerade wählen.
Nochmal zu deinem fall. Wer erhält denn da einen Bescheid? der Widerspruchsführer (also der Dritte) oder der Adressat des AusgangsVA?
Nochmal zu deinem fall. Wer erhält denn da einen Bescheid? der Widerspruchsführer (also der Dritte) oder der Adressat des AusgangsVA?
Erst Pflicht dann Kür!