Ist bei Prüfung des allg. Persönlichkeitsrechts (es geht um d Recht d Selbstdarstellung) der subsidiäre Art. 2 I auch zu prüfen? Wie ist das Verhältnis von Art 2 I iVm Art. 1 I einerseits und Art. 2 I andererseits? Beide ansprechen?
Danke für die hoffentlich SCHNELLE Hilfe
APR
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- Kritschgau
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Mir gings eher um die Zlässigkeitsprüfung und ob Art. 2 I angesprochen werden sollte, dass dieser dann (wenn er denn bei einschläg. APR in der Zulässigkeit angesprochen werden muss) in der Begründetheit "rausfliegt" (und nicht geprüft werden musss) ist klar.
Verhältnis Art. 2 I iVm 1 I zu Art. 2 I.....? Ansprechen oder nicht (innerhalb d. Zulässigkeit)?
Verhältnis Art. 2 I iVm 1 I zu Art. 2 I.....? Ansprechen oder nicht (innerhalb d. Zulässigkeit)?
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Also in einer Hausarbeit würd ich da auch nicht mehr schreiben. Allenfalls sowas "Für den Fall, dass die Begründetheitsprüfung ergeben sollte, dass der Schutzbereich des APR nicht eröffnet ist, kommt jedenfalls eine verletzung von Art. 2 I GG in betracht"etb hat geschrieben:auch in der HA?Kritschgau hat geschrieben:Ich würds weglassen, wenn absehbar ist, dass das allg. PR einschlägig ist. Ansosnten maximal einen satz dazu, weil Art. 2 I ja immer möglich sein kann, bei einer Belastung durch die öff. Hand.
ansonsten Danke, ging ja fix