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Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist bei Prüfung des allg. Persönlichkeitsrechts (es geht um d Recht d Selbstdarstellung) der subsidiäre Art. 2 I auch zu prüfen? Wie ist das Verhältnis von Art 2 I iVm Art. 1 I einerseits und Art. 2 I andererseits? Beide ansprechen?


Danke für die hoffentlich SCHNELLE Hilfe :)
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Es gilt der allgemeine Spezialitätsgrundsatz. Ist ein Schutzbereich einschlägig geht dieses Grundrecht anderen vor. Eine Prüfung des Art. 2 I in seiner Ausprägung als Auffanggrundrecht ist dann entbehrlich.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mir gings eher um die Zlässigkeitsprüfung und ob Art. 2 I angesprochen werden sollte, dass dieser dann (wenn er denn bei einschläg. APR in der Zulässigkeit angesprochen werden muss) in der Begründetheit "rausfliegt" (und nicht geprüft werden musss) ist klar.

Verhältnis Art. 2 I iVm 1 I zu Art. 2 I.....? Ansprechen oder nicht (innerhalb d. Zulässigkeit)?
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Ich würds weglassen, wenn absehbar ist, dass das allg. PR einschlägig ist. Ansosnten maximal einen satz dazu, weil Art. 2 I ja immer möglich sein kann, bei einer Belastung durch die öff. Hand.
Erst Pflicht dann Kür!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kritschgau hat geschrieben:Ich würds weglassen, wenn absehbar ist, dass das allg. PR einschlägig ist. Ansosnten maximal einen satz dazu, weil Art. 2 I ja immer möglich sein kann, bei einer Belastung durch die öff. Hand.
auch in der HA?


ansonsten Danke, ging ja fix :)
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Beitrag von ÖR-Spezine »

mein AG-Leiter hat damals empfohlen folgendes zu schreiben:
"Art. 2 I ist vorliegend nicht zu prüfen, da bereits der Schutzbereich eines spezielleren Grundrechts eröffnet ist"
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

etb hat geschrieben:
Kritschgau hat geschrieben:Ich würds weglassen, wenn absehbar ist, dass das allg. PR einschlägig ist. Ansosnten maximal einen satz dazu, weil Art. 2 I ja immer möglich sein kann, bei einer Belastung durch die öff. Hand.
auch in der HA?


ansonsten Danke, ging ja fix :)
Also in einer Hausarbeit würd ich da auch nicht mehr schreiben. Allenfalls sowas "Für den Fall, dass die Begründetheitsprüfung ergeben sollte, dass der Schutzbereich des APR nicht eröffnet ist, kommt jedenfalls eine verletzung von Art. 2 I GG in betracht"
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