Kosten des Widerspruchsverfahren nach § 80 VwVfG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Kosten des Widerspruchsverfahren nach § 80 VwVfG

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Ich hoffe, mir kann jemand von Euch helfen!

Ich habe einen Fall, indem ich die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, also einen Widerspruchsbescheid, zu fertigen habe.
Ich weise den Widerspruch zurück.
Allerdings ist es so, dass der Ausgangsbescheid (2 VAs und einen ANordnung der sofortigen Vollziehung und einmal Zwangsmittel) bzgl. eines VAs auf die falsche EMGL gestützt ist und bezüglich dem Rest die EMGL ganz fehlt. Bezüglich der dreimal fehlenden EMGL, habe ich ja einen Verstoß gegen §39 VwVfG, den ich nach §45 I Nr. 2 VwVfG heilen kann.

Habe ich nun die Kostenentscheidung nach § 80 I S.2 VwVfG zu machen?
Ich meine, ich habe ja nicht nur Verfahrensverstöße nach § 45 VwVfG.
Allerdings soll diese Kostenfolge die Ausgangsbehörde ja dazu anhalten, gleich "richtige" Bescheide zu machen. Hier mußte ja in der Begründung nachgebessert werden. Rechtfertigt das, die Kostenfolge von § 80 I S.2 VwVfG anzunehmen?

Bin etwas verwirrt, weil ich ja als Wid.sp.beh. eben die Entscheidungskompetenz der Ausgangsbehörde habe, also ändern kann und auch neu bescheiden kann. Und ich gebe einem Widerspruch ja nur statt, wenn ich mit der Entscheidung der Ausgangsbehörde wegen der Würdigung der tatsächlichen Gründe oder wegen der Subsumtion nicht einverstanden bin. Hier habe ich nur Formverstöße und einen materiellen Verstoß, diesen aber nur wegen der falschen EMGL im Ergebnis mit der richtigen EMGL stimmt die Entscheidung ja.
Letztlich hat die Behörde unsauber gearbeitet und deswegen ist der Widerspruch erfolglos. Er wäre natürlich auch erfolglos, wenn die Behörde ihn gleich richtig gemacht hätte.

Wenn ich in meinem Fall, die Kostenfolge des § 80 I S.2 VwVfG annehme, dann müßte ich immer, wenn die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid im Ergebnis bestehen läßt, aber die Begründung verbessert, diese Kostenfolge annehmen, oder?

Bitte klär mich einer auf!
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