Nicht mehr aktuelle Rechtslage beurteilen?!

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Nicht mehr aktuelle Rechtslage beurteilen?!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo! Ich würde gerne etwas wissen, vielleicht könnt ihr mir helfen; es geht um Baurecht. Wenn eine Rechtslage beurteilt werden soll, die nicht mehr aktuell ist, welche Literatur ist dann zu wählen? Darf ich auch Entscheidungen zitieren, die später als der zu beurteilende Fall gemacht wurden? Die wirksamkeit eines Bebauungsplanes von 1981 muss geprüft werden. Darf man dann auch nur Kommentare und Entscheidungen aus der damaligen Zeit benutzen oder auch neuere? Und dann müsste ich noch wissen: wo prüft man in der Begründetheitsprüfung des Bebauungsplanes eine mögliche Funktionslosigkeit? Ich wäre super dankbar für ein paar Tipps!!! :-)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

also, generell würd ich sagen, dass du natürlcih die NORMEN des alten Recht benutzt. Sind diese aber GLEICH in der heutigen Fassung, musst du nach heutiger DOGMATIK usw. auslegen.
Also: 211 StB wird auch nach heutigem Verständnis ausgelegt, wenn der Mord schon 1945 passierte (gibt ja keine Verjährung).
ansonsten musst du schön aufpassen dass es keine Rückwirkung gibt, da gibt es echte und unechte, genaue unterscheidung weiss ich jetzt so nicht 8kommt glaub ich darauf an ob der TB schon vollendet ist) könnte also sein dass dein fall da hinauswill..
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Bsp: Die BauNVO von 1983 ist eine andere als die von 2005. Wird ein B-Plan von 1983 im jahre 2005 überprüft, so ist für die RM die BauNVO aus dem jahre 1983 heranzuziehen. Die Inkorporation der BauNVO in die B-Pläne stellt keine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Rechtslage dar, sondern ist der jeweilige planerische Wille der Gemeinde. Bei der Frage aber was ein Dorfgebiet genau ausmacht oder wie der § 15 BauNVO zu verstehen ist, gibt es keine statische Jahresgrenze 1983. Fazit: Die alten Normen sind nach dem heutigen Stand von Lehre und Rechtsprechung auszulegen (Das ist der grundsätzliche Grundsatz, von dem - wir machen ja Jura ;) - Ausnahmen denkbar sind, aber das sind extreme und vor allem nicht ausbildungsrelevante Ausnahmen) .
Erst Pflicht dann Kür!
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