ein einstweiliger Rechtschutz eines Gemeinderatsmitgliedes gegen den Bürgermeister gegen einen drohenden Gemeinderatsbeschluß der ein Vertretungsverbot feststellen soll ist doch keine Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit, oder ???
ich würde sagen, da der Gemeinderatsbeschluß VA Qualität hat (Aussenwirkung!) ist eine vorbeugende Unterlassungsklage richtige Klageart ohne komunalverfassungsrechtliche Aspekte!!!
Kommunalverfassungstreit
Moderator: Verwaltung
- Kritschgau
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5092
- Registriert: Montag 24. November 2003, 21:42
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Ich seh hier keine Außenwirkung! Denn der Gemeinderat kann nicht darüber entscheiden, ob jemand vertreten darf oder nicht. Das bestimmt das Gericht. Die Gemeinde kann sich vor gericht lediglich darauf berufen, dass ein Vertretungsverbot für den betreffenden Anwalt vorliegt. ich kenn zwar die entsprechende Norm in deinem landesrecht nicht, denek aber dass da kein großer Unterschied zu BY besteht.
M.E. braucht es hier keinen rechtsschutz, denn der Gemeinderat soll als Anwalt auftreten, die Gemeinde wird sich auf das Vertretungsverbot berufen und dann wird man sehen was das gericht macht.
M.E. braucht es hier keinen rechtsschutz, denn der Gemeinderat soll als Anwalt auftreten, die Gemeinde wird sich auf das Vertretungsverbot berufen und dann wird man sehen was das gericht macht.
Erst Pflicht dann Kür!
- Kritschgau
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5092
- Registriert: Montag 24. November 2003, 21:42
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Wie gesagt - wie das in deinem Landesrecht genau ist, kann ich nicht sagen. Hier in BY ist das ein Zulässigkeitsproblem mit der frage, ob der Kläger postulationsfähig ist, wenn er von einem gemeindratsmitglied vertreten wird. Einen Beschluss des Gemeinderats über das Vertretungsverbot und darüber ob die VSS vorliegen sieht die bayerische GO nicht vor. Wo bist du nochmal beheimatet?Any hat geschrieben:aber dem Vertretungsverbot wird doch VA qualität anerkannt und dadurch wird doch eigentlich nicht das Mitglied ausgeschlossen sondern nur verboten das Mandat niederzulegen oder ???