Welche Klageart bei Unterlassungsanspruch?
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Welche Klageart bei Unterlassungsanspruch?
Sofern ich einen grundrechtlichen Unterlassungsanspruch habe, mit welcher Klageart mache ich diesen geltend. Es geht dabei um die Rücknahme einer rechtswidrigen Weisung eines Dienstvorgesetzen an einen Beamten einer Baubehörde. Da kein VA vorliegt, kommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht. Handelt es sich bei der Klage dann um eine Leistungsklage oder gibt es eine eigenständige Unterlassungsklage im Verwaltungsrecht?
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Der beamte hat in diesen Fällen nur die Möglichkeit der Remonstration, d.h. der innerdienstlichen Überprüfung der Weisung. Wenn diese erfolglos ist, hat er die Weisung gemäß seiner Gehorsamspflicht zu erfüllen. Lediglich bei evident rechtswidrigen Weisungen kann er verweigern. Ansosnten riskiert er disziplinarische Konsequenzen, die nur dann folgenlos verlaufen, wenn sich die Weisung nachträglich tatsächlich als rw erwesen.
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Danke für die ausführlichen Antworten. Es geht mir vorliegend jedoch um eine der seltenen Weisungen, die den Beamten in seinen eigenen Rechten verletzt. Hiergegen kann er ja klagen (Vorverfahren vorausgesetzt). Nur welche Klage ist die richtige? Sofern er die Rücknahme der Weisung erzwingen möchte, dürfte dies doch die Leistungsklage sein ?!?!
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Aha. In so einem Fall würd ich Feststellungklage erheben und feststellen lassen, dass man als Richter nicht verpflichtet ist seine Entscheidungen vor einem (Dienst)Vorgesetzten zu rechtfertigen. Leistungsklage würd ich deswegen ablehnen, weil ihm ja die Weisung als solche wurscht ist, er will seine rechtliche Stellung bestätigt haben. Ist aber auch sicher anders herum gut vertretbar.
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Eben. Deswegen Feststellungsklage. Nur wenn irgendwelche Konsequenzen wegen der Weigerung in rede stehen (z.B. Vermerk in Personalakte) würd ich - zuätzlich - eine Leistungsklage erheben.
Man kanns aber auch evtl. so drehen, dass man sagt, der Präsi habe die Weisung zurückzunehmen oder - wobei das VwGO-technisch eine gewagte Konstruktion ist - das Gericht hebt die Weisung einfach auf. Naheliegender ist die FK aber allemal.
Man kanns aber auch evtl. so drehen, dass man sagt, der Präsi habe die Weisung zurückzunehmen oder - wobei das VwGO-technisch eine gewagte Konstruktion ist - das Gericht hebt die Weisung einfach auf. Naheliegender ist die FK aber allemal.
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