Welche Klageart bei Unterlassungsanspruch?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Moospfaff
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Welche Klageart bei Unterlassungsanspruch?

Beitrag von Moospfaff »

Sofern ich einen grundrechtlichen Unterlassungsanspruch habe, mit welcher Klageart mache ich diesen geltend. Es geht dabei um die Rücknahme einer rechtswidrigen Weisung eines Dienstvorgesetzen an einen Beamten einer Baubehörde. Da kein VA vorliegt, kommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht. Handelt es sich bei der Klage dann um eine Leistungsklage oder gibt es eine eigenständige Unterlassungsklage im Verwaltungsrecht?
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Wer will gegen die Weisung vorgehen?
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi
ließ mal oben das rote

keine Rechtsberatung
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist keine Rechtsberatung, sondern die Diskussion eines abstrakten Problems. Also geh aus den Fachforen raus.
Moospfaff
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Beitrag von Moospfaff »

Vorliegend möchte natürlich der angewiesene Beamte klagen.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Der beamte hat in diesen Fällen nur die Möglichkeit der Remonstration, d.h. der innerdienstlichen Überprüfung der Weisung. Wenn diese erfolglos ist, hat er die Weisung gemäß seiner Gehorsamspflicht zu erfüllen. Lediglich bei evident rechtswidrigen Weisungen kann er verweigern. Ansosnten riskiert er disziplinarische Konsequenzen, die nur dann folgenlos verlaufen, wenn sich die Weisung nachträglich tatsächlich als rw erwesen.
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Beitrag von Moospfaff »

Danke für die ausführlichen Antworten. Es geht mir vorliegend jedoch um eine der seltenen Weisungen, die den Beamten in seinen eigenen Rechten verletzt. Hiergegen kann er ja klagen (Vorverfahren vorausgesetzt). Nur welche Klage ist die richtige? Sofern er die Rücknahme der Weisung erzwingen möchte, dürfte dies doch die Leistungsklage sein ?!?!
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Beitrag von Kritschgau »

Was wird denn gewiesen? ist es wirklich eine Weisung? Oder vielleicht eine Umsetzung (also die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in der Behörde)? Dagegen geht dann die Leistungsklage.
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Beitrag von Moospfaff »

Ich habe oben den Übungsfall verwechselt. Es ist keine Baubehörde, sondern der Gerichtspräsident, der dem Amtsrichter eine Weisung erteilt, die ihn in seinen Rechten verletzt. Die Richter sollen laut Weisung angeben, nach welchen Kriterien sie die Straßmaßhöhe festlegen.
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Beitrag von Kritschgau »

Aha. In so einem Fall würd ich Feststellungklage erheben und feststellen lassen, dass man als Richter nicht verpflichtet ist seine Entscheidungen vor einem (Dienst)Vorgesetzten zu rechtfertigen. Leistungsklage würd ich deswegen ablehnen, weil ihm ja die Weisung als solche wurscht ist, er will seine rechtliche Stellung bestätigt haben. Ist aber auch sicher anders herum gut vertretbar.
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Beitrag von Moospfaff »

Ich würde gerne für eine Leistungsklage argumentieren. Kann der Richter dann überhaupt gerichtlich erzwingen, dass die Weisung zurückgenommen wird? Und wie würde das dann praktisch aussehen? Der Gerichtspräsident geht zum Richter und sagt: Entschuldigung, ich revidiere meine Weisung?
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Beitrag von Kritschgau »

Eben. Deswegen Feststellungsklage. Nur wenn irgendwelche Konsequenzen wegen der Weigerung in rede stehen (z.B. Vermerk in Personalakte) würd ich - zuätzlich - eine Leistungsklage erheben.
Man kanns aber auch evtl. so drehen, dass man sagt, der Präsi habe die Weisung zurückzunehmen oder - wobei das VwGO-technisch eine gewagte Konstruktion ist - das Gericht hebt die Weisung einfach auf. Naheliegender ist die FK aber allemal.
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Beitrag von Moospfaff »

Vielen Dank Kritsche, hast mit sehr geholfen!!! =D>
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Beitrag von Moospfaff »

Wie kann ich dann in der Statthaftigkeit der Klageart die Subsidiarität abhandeln? Ist die Feststellungsklage dann efiizienteste Klageart oder kann das Klagebegehren nur mit ihr verfolgt werden und nicht mit einer Leistungsklage?
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