Keine Genehmigung erforderlich, Rechtsschutz?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Keine Genehmigung erforderlich, Rechtsschutz?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Behörde geht vom Bestehen einer Genehmigungspflicht (für was auch immer) aus. Daraufhin beantragt der Bürger eine entsprechende Genehmigung, diese wird mit der Begründung fehlende Genehmigungsfähigkeit abgelehnt. Tatsächlich ist das Verhalten des Bürgers gar nicht genehmigungspflichtig und darüber hinaus "genehmigungsfähig", also materiell rechtmäßig.

Nun kann der Bürger zunächst allg. Feststellungsklage dahingehend erheben, dass das fragliche Verhalten nicht genehmigungspflichtig ist.

Ob (daneben) ausnahmsweise eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Antrags als VA zulässig ist, ist umstritten (vgl. K/S, § 42, Rn 30). Mal angenommen, wir bejahen die Zulässigkeit, dann ist doch aber die Klage in jedem Fall unbegründet. Denn die Ablehnung des Antrags war wegen der fehlenden Genehmigungspflichtigkeit ja gerade nicht rechtswidrig. In einer Falllösung habe ich aber das Gegenteil gelesen mit der Begründung, die Behörde sei fälschlicherweise von der fehlenden Genehmigungsfähigkeit ausgegangen und die Ablehnung daher rw. Das stimmt doch so nicht, oder?
LieschenMueller
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Beitrag von LieschenMueller »

Der Bürger kann auch ein Interesse an der Erteilung beispielsweiser einer Baugenehmigung haben, obwohl an sich nur ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden müsste. Letzteres hat zwar den Vorteil, dass es schneller geht, böse Zungen behaupten abe auch, dass es u.a. deshalb eingeführt wurde, um dem ein oder anderen Staatshaftungsanspruch aus dem Weg zu gehen.
Daher kann mE auch die Anfechtungsklage Erfolg haben.
"Ich weiß nur das, was wir wissen. Ob ich alles weiß, was wir wissen weiß ich auch nicht, aber ich weiß natürlich, niemand von uns weiß etwas was er nicht weiß." (Dr. W. Schäuble)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke für die Antwort, versteh allerdings den Zusammenhang mit meiner Frage ehrlich gesagt nicht so ganz. Tut mir leid. Vielleicht hab ich mich auch unklar ausgedrückt.

Beispiel (etwas albern, ich weiß...):
A baut in seinem Garten Sonnenblumen an. LRA sagt, er brauche dafür eine Genehmigung. A beantragt Genehmigung. LRA lehnt Genehmigung mit der Bergündung ab, Sonnenblumen fügen sich nicht in ein gewerbegeprägtes Gebiet ein, deshalb sei der Anbau von Sonnenblumen nicht genehmigungsfähig.

So. A will in Ruhe seine Blume anbauen und einfach, dass ihn das LRA ein für allemal in Ruhe lässt.

Verpflichtungsklage? Bringt nichts, Sonnenblumenanbau ist nicht genehmigungspflichtig, daher Klage unbegründet.

Feststellungsklage ("A braucht keine Gehnemigung"). Super! Gekauft.

Und nun zum Problem: Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid? Was auch immer das bringen mag, eine Ansicht bejaht deren Zulässigkeit. Nun gut. Unterstellen wir daher mal Zulässigkeit (+).

Begründetheit?
wenn VA (hier: Ablehnungsbescheid) rwi und subj RV. Dies ist dann der Fall, wenn Anspr auf Genehmigung hatte.

Genehmigungspflicht? Nein, Sonnenblumen anbauen darf man auch ohne Genehmigung => Ablehnung nicht rwi, da kein Anspr auf Genehmigung => Klage unbegründet.

AA wie gesagt letztens ein Musterlösungsersteller...

P.S.: Lassen wir 44 VwVfG bitte mal außer Betracht.
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