Europarecht - Dokumentation der Richtlinienkonformität eines Produktes
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- Kritschgau
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Europarecht - Dokumentation der Richtlinienkonformität eines Produktes
Folgendes Problem:
Eine Richtlinie untersagt das Inverkehrbringen von Produkten, die bestimmte Stoffe enthalten. Ein hersteller möchte sich gern daran halten, fragt sich aber wie er die Konformität nachweist. Insbesondere ist fraglich, wie er die Konformität der Teile, die er von Zulieferern erhält, nachweist?
- Reicht eine entsprechende Zusicherung des Zuliefereres?
- Muss er, wenn der Zulieferer nicht selbst Produzent des bauteils ist, den Bauteilproduzenten ausfindig machen und von diesem eine garantieerklärung verlangen?
Hat wer ne Idee? Fällt einem spontan eine EuGH-Entscheidung zum Nachweis der Richtlinienkonformität bzw. zur Herstellerverantwortlichkeit ein?
Eine Richtlinie untersagt das Inverkehrbringen von Produkten, die bestimmte Stoffe enthalten. Ein hersteller möchte sich gern daran halten, fragt sich aber wie er die Konformität nachweist. Insbesondere ist fraglich, wie er die Konformität der Teile, die er von Zulieferern erhält, nachweist?
- Reicht eine entsprechende Zusicherung des Zuliefereres?
- Muss er, wenn der Zulieferer nicht selbst Produzent des bauteils ist, den Bauteilproduzenten ausfindig machen und von diesem eine garantieerklärung verlangen?
Hat wer ne Idee? Fällt einem spontan eine EuGH-Entscheidung zum Nachweis der Richtlinienkonformität bzw. zur Herstellerverantwortlichkeit ein?
wozu sollte sich ein hersteller überhaupt an eine richtlinie halten?
eine eugh entscheidung wirds wahrscheinlich nicht geben, denn verpflichtend und gerichtlich überprüfbar wird das ganze doch eh erst mit der umsetzung und dann ist es ganz normales nationales recht...
vielleicht war in irgendwelchen ländern die herstellerverantwortlichkeit nicht eu-freundlich (effekt utilie..oder so ähnlich;)) genug und deswegen gings vor dem eugh...
aber aus deutscher sicht habe ich da nichts in erinnerung....
wenn sich der hersteller an ne richtlinie halten möchte, dann geht das m.e. bei den fragen der verantwortlichkeit nach nationalem recht...also ist nicht wirklich eine eu-recht frage
eine eugh entscheidung wirds wahrscheinlich nicht geben, denn verpflichtend und gerichtlich überprüfbar wird das ganze doch eh erst mit der umsetzung und dann ist es ganz normales nationales recht...
vielleicht war in irgendwelchen ländern die herstellerverantwortlichkeit nicht eu-freundlich (effekt utilie..oder so ähnlich;)) genug und deswegen gings vor dem eugh...
aber aus deutscher sicht habe ich da nichts in erinnerung....
wenn sich der hersteller an ne richtlinie halten möchte, dann geht das m.e. bei den fragen der verantwortlichkeit nach nationalem recht...also ist nicht wirklich eine eu-recht frage
- Kritschgau
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ja ja schon klar. War vielleicht zu praxisbezogen. In der Praxis spricht im konkreten Fall halt keiner von dem Umsetzungsakt, sondern von der Richtlinie. Die Frage bleibt ja aber diesselbe:
Verstößt ein Hersteller gegen die Produktanforderungen, wenn er sich zwar beim Lieferanten seiner Bauteile abgesichert hat, dessen Zertifikate aber unrichtig waren, weil er vom ursprünglichen Hersteller (der Bauteile) falsch informiert wurde?
Verstößt ein Hersteller gegen die Produktanforderungen, wenn er sich zwar beim Lieferanten seiner Bauteile abgesichert hat, dessen Zertifikate aber unrichtig waren, weil er vom ursprünglichen Hersteller (der Bauteile) falsch informiert wurde?
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- Kritschgau
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Du nervst nicht, aber die Frage ist doch auch national ein problem. Was muss der hersteller alles tun, damit er das Einhalten der Verpflichtungen, wie sie eben auch das nationale gesetz inhaltsgleich zur Richtlinie konstituiert, dokumentieren kann. man will ja ein Bußgeld vermeiden.lea hat geschrieben:will ja nicht nerven, aber bleibt das nicht trotzdem ne rein nationale frage?
was für ein gesetz und §§ ist das denn genau?
Es geht um das Verbot von bestimmten Stoffen (Cadmium, Quecksilber, etc) in Geräten (ElektroG).
- Kritschgau
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Ach ja - europarechtlich relevant ist das ganze natürlich deshalb, weil ein Mitgliedsstaat ja nicht andere nachweisanforderungen erheben kann wie ein anderer. Und meine frage zielte eben darauf ab, ob es irgendwo Richtlinien zur Hersteller- bzw. Produktverantwortlichkeit gibt.
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- Kritschgau
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Ja ja - da bin ich auch. Aber die Frage ist eben, ob man die erforderliche Sorgfalt schon aufbringt, wenn man sich Bescheinigungen vom Lieferanten geben lässt oder ob man an den Hersteller auch noch ran muss. Es geht nicht um ein großes rechtliches Problem, das ist schon klar. Die Frage ist, wie es wohl in der Praxis zu sehen ist und insbesondere eben ob es irgendwo schon mal was gegeben hat, wie der Hersteller seiner Produktverantwortung in solchen Fällen gerecht wird.
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Ohne großen europarechtlichen Einschlag:
Wenn von FLK die Rede ist, dann kann man doch genau dort ansetzen. Den Produzenten trifft eine Sorgfaltspflicht dahingehend, sich zu vergewissern, welche Stoffe verwendet werden. Regelmäßig kommt er dieser Pflicht durch die Bescheinigung nach. Eine Pflicht, dies noch nachzuprüfen trifft ihn nur dann, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, daß der Bescheinigung nicht getraut werden darf. Anderenfalls würde die Pflicht zu weit ausgedehnt werden - welche Stufen erfaßt das dann? Auch den Produzentend er Rohstoffe für die Teile? In der Automobilöindustrie müßte man dann ja die ganze Kette bis hin zu den Rohstoffen kontrollieren.
Wenn von FLK die Rede ist, dann kann man doch genau dort ansetzen. Den Produzenten trifft eine Sorgfaltspflicht dahingehend, sich zu vergewissern, welche Stoffe verwendet werden. Regelmäßig kommt er dieser Pflicht durch die Bescheinigung nach. Eine Pflicht, dies noch nachzuprüfen trifft ihn nur dann, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, daß der Bescheinigung nicht getraut werden darf. Anderenfalls würde die Pflicht zu weit ausgedehnt werden - welche Stufen erfaßt das dann? Auch den Produzentend er Rohstoffe für die Teile? In der Automobilöindustrie müßte man dann ja die ganze Kette bis hin zu den Rohstoffen kontrollieren.
- Kritschgau
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Ja sehe ich grundsätzlich auch so. Nur wird - eben wegen des europarechtlichen Einschlags - auch gern mal der Bogen besonders stark an- und meiner Meinung nach auch überspannt. Wenn ich an bestimmte Pflichten im Abfallrecht denke, muss man sich bisweilen schon fragen. Aber ich denke ich werde in dieser Richtung weiterarbeiten...
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- Kritschgau
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Guter gedanke - zieht aber leider nicht, da der Richtliniengeber in seiner wunderbaren Weisheit explizit nur die Endgeräte geregelt hat. Bauteile wollte er nicht erfassen, da er insofern eine mittelbare Regelung durch die Anforderungen an die Endgeräte für ausreichend hielt... naja, aber ich denke das krieg ich jetzt auch noch hin. Ist eh nur noch der Rest, der Hauptteil ist fertig und jetzt mach ich das ganze noch rund. Danke für die Denkhilfen!Glen Rothes hat geschrieben:Eins fällt mir noch ein: Differenzierung danach, ob der Zulieferer in der Gemeinschaft sitzt oder nicht. Wenn eh in der Gemeinschaft, ist er ebenfalls an bestimmte Vorgaben gebunden - dann erhöhtes Vertrauen.
- Manosfighter
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Außerdem würde eine Nachweispflicht anhand von Zertifikaten einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ähnlihc gelagerten Produkten aufweisen... Da gab's doch mal einen ähnlichen Fall mit gebranntem Wein aus Schottland zu dem immer ein Zertifikat mitgeliefert werden sollte...?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88