Zitierweise,

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Kadet
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Zitierweise,

Beitrag von Kadet »

Wenn ich einen unbestimmten Rechtsbegriff habe. Ist es dann im Sinne der histrosichen Auslegung zulässig Spartenübergreifende Literatur heranzuziehn.

Bspiel: Ethymologisches Lexikon zur Herleitung eines Wortsinns.

Klar ist mir insoweit, dass es nicht das tragende Argument sein kann, m.E. aber bei Begriffen, die nicht von der gängigen juristischen Literatur "durchgekaut" worden sind evedntuell nutzubringend ?
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Klar im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist das ja der Hauptjob. Ob die juristische Wortbedeutung (also die Verwendung des Begriffes in anderen gesetzen o.ä.) Teil der grammatikalischen oder nicht vielmehr der sytematischen oder gar der historischen Auslegung ist, ist leidlich umstritten (und im ergebnis überaus irrelevant). Vgl. dazu Larenz und seine Methodenlehre.
Erst Pflicht dann Kür!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Wortbedeutung ist v.a. wichtig für die Grenzen der Auslegbarkeit, sprich "Wortlautschranke". Innerhalb des möglichen Wortsinns kann man dann mit Sinn und Zweck etc. argumentieren.
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