Völkerrechtliche Vertretung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Kadet
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Völkerrechtliche Vertretung

Beitrag von Kadet »

Nach 59 I S.2 schließt der Bundespräsident die völkerrechtlichen Verträge mit anderen Staaten.

Frage: Wie verhält sich dies in Bezug zu völkerrechtlichen Verträgen im Rahmen der EU ? Sind Staatsverträge welche EU Recht begründen, auch völkerrechtliche Verträge i.S.d. § 59 so dass die Bundesregierung diese nur schließen kann, wenn es sich um verwaltungsrechtliche Verträge nach Art. 59 II S.2 GG handelt ?


In der Praxis scheint der Vertragschluss durch den Bundespräsidenten ja eher der Ausnahmefall zu sein ](*,)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Art. 23 und Art. 59 II sind parallel anzuwenden.
Kadet
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Beitrag von Kadet »

d.h. unabhängig von 23 GG muss bei jedem nicht verwaltungsrechtlichen Vertrag der Bundespräsident vertreten ?`
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