Nach 59 I S.2 schließt der Bundespräsident die völkerrechtlichen Verträge mit anderen Staaten.
Frage: Wie verhält sich dies in Bezug zu völkerrechtlichen Verträgen im Rahmen der EU ? Sind Staatsverträge welche EU Recht begründen, auch völkerrechtliche Verträge i.S.d. § 59 so dass die Bundesregierung diese nur schließen kann, wenn es sich um verwaltungsrechtliche Verträge nach Art. 59 II S.2 GG handelt ?
In der Praxis scheint der Vertragschluss durch den Bundespräsidenten ja eher der Ausnahmefall zu sein
Völkerrechtliche Vertretung
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