Eigentum
Moderator: Verwaltung
Eigentum
Hi,
handelt es sich eigentlich um einen Eingriff ins Eigentum, wenn einem Ladenbesitzer die Benutzung des Gehweges für Verkaufsständs aufgrund von Bauarbeiten nicht möglich ist?
Der Ladenbesitzer hat ansonsten die entsprechende Genehmigung der Stadt.
Durch die Bauarbeiten hat der Ladenbesitzer auch erhebliche finanzielle Einbußen erlitten.
Kann auch Art. 12 betroffen sein?
Mara
handelt es sich eigentlich um einen Eingriff ins Eigentum, wenn einem Ladenbesitzer die Benutzung des Gehweges für Verkaufsständs aufgrund von Bauarbeiten nicht möglich ist?
Der Ladenbesitzer hat ansonsten die entsprechende Genehmigung der Stadt.
Durch die Bauarbeiten hat der Ladenbesitzer auch erhebliche finanzielle Einbußen erlitten.
Kann auch Art. 12 betroffen sein?
Mara
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Ist nicht der Anliegergebrauch der Straße auch durch Art. 14 GG geschützt?
Im Straßenrecht ist es doch so, dass der Anliegergebrauch entweder als Teil des Gemeingebrauchs gesehen wird oder als ausnahmsweise genehmigungsfreie Sondernutzung. Jetzt weiß ich nicht mehr, ob das auch für das Aufstellen von Verkaufsständen galt - müsstest du mal nachschlagen.
Irgendwas hatte das auch mit Art. 14 zu tun... Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vielleicht.
Irgendwas in der Richtung...
Im Straßenrecht ist es doch so, dass der Anliegergebrauch entweder als Teil des Gemeingebrauchs gesehen wird oder als ausnahmsweise genehmigungsfreie Sondernutzung. Jetzt weiß ich nicht mehr, ob das auch für das Aufstellen von Verkaufsständen galt - müsstest du mal nachschlagen.
Irgendwas hatte das auch mit Art. 14 zu tun... Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vielleicht.
Irgendwas in der Richtung...
Ja, aber beim Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müsste doch wiederum die Einrichtung der Baustelle mit dem Zweck geschehen sein, den Gewerbebetrieb zu beeinträchtigen, wenn ich mich recht erinnere...Manolaw hat geschrieben:Ist nicht der Anliegergebrauch der Straße auch durch Art. 14 GG geschützt?
Im Straßenrecht ist es doch so, dass der Anliegergebrauch entweder als Teil des Gemeingebrauchs gesehen wird oder als ausnahmsweise genehmigungsfreie Sondernutzung. Jetzt weiß ich nicht mehr, ob das auch für das Aufstellen von Verkaufsständen galt - müsstest du mal nachschlagen.
Irgendwas hatte das auch mit Art. 14 zu tun... Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vielleicht.
Irgendwas in der Richtung...
- schlafkatze
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Ich weiß noch so viel:
Der Anliegergebrauch ist die Nutzung, die Straßenanlieger ausüben (worum es sich wohl hier auch handelt). Dieser ist einfachgesetzlich in § 8a FStrG und z. B. § 15 StrG BW geregelt. Eine zusätzliche Festmachung in Art 14 GG würde diese verfassungsmäßigen Normen umgehen, weshalb Art 14 GG den Anliegergebrauch nicht schützt.
Gruß
Atred
Der Anliegergebrauch ist die Nutzung, die Straßenanlieger ausüben (worum es sich wohl hier auch handelt). Dieser ist einfachgesetzlich in § 8a FStrG und z. B. § 15 StrG BW geregelt. Eine zusätzliche Festmachung in Art 14 GG würde diese verfassungsmäßigen Normen umgehen, weshalb Art 14 GG den Anliegergebrauch nicht schützt.
Gruß
Atred
Ich empfehle den Idiotentrick:Manolaw hat geschrieben:Für die Nebenfolgen an sich rechtmäßigen Handelns gibt es doch den Aufopferungsanspruch bzw. die Haftung für enteignenden/enteignungsgleichen Eingriff (ich verwechsel das immer).
enteignender E. = rechtmäßig
enteignungsgleicher E. = rechtswidrig
- dionysos
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Immer wieder interessant, wie solche (eigentlich dämlichen) Tricks funktionieren. Noch ein Trick dieser Art:ghostwriter hat geschrieben:Ich empfehle den Idiotentrick:Manolaw hat geschrieben:Für die Nebenfolgen an sich rechtmäßigen Handelns gibt es doch den Aufopferungsanspruch bzw. die Haftung für enteignenden/enteignungsgleichen Eingriff (ich verwechsel das immer).
enteignender E. = rechtmäßig
enteignungsgleicher E. = rechtswidrig
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Institutionelle Garantie = Garantie der Einrichtung eines Institut des oeffentlichen Rechts