Eigentum

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Eigentum

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi,

handelt es sich eigentlich um einen Eingriff ins Eigentum, wenn einem Ladenbesitzer die Benutzung des Gehweges für Verkaufsständs aufgrund von Bauarbeiten nicht möglich ist?
Der Ladenbesitzer hat ansonsten die entsprechende Genehmigung der Stadt.
Durch die Bauarbeiten hat der Ladenbesitzer auch erhebliche finanzielle Einbußen erlitten.
Kann auch Art. 12 betroffen sein?

Mara
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Der Gehweg ist nicht Eigentum des Ladensinhabers/Besitzers/Eigentümers.
Ein mittelbarer Eingriff müsste intendiert oder intensiv sein, glaub nicht das das hier vorliegt...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist nicht der Anliegergebrauch der Straße auch durch Art. 14 GG geschützt?
Im Straßenrecht ist es doch so, dass der Anliegergebrauch entweder als Teil des Gemeingebrauchs gesehen wird oder als ausnahmsweise genehmigungsfreie Sondernutzung. Jetzt weiß ich nicht mehr, ob das auch für das Aufstellen von Verkaufsständen galt - müsstest du mal nachschlagen.
Irgendwas hatte das auch mit Art. 14 zu tun... Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vielleicht.

Irgendwas in der Richtung... ;-)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Manolaw hat geschrieben:Ist nicht der Anliegergebrauch der Straße auch durch Art. 14 GG geschützt?
Im Straßenrecht ist es doch so, dass der Anliegergebrauch entweder als Teil des Gemeingebrauchs gesehen wird oder als ausnahmsweise genehmigungsfreie Sondernutzung. Jetzt weiß ich nicht mehr, ob das auch für das Aufstellen von Verkaufsständen galt - müsstest du mal nachschlagen.
Irgendwas hatte das auch mit Art. 14 zu tun... Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vielleicht.

Irgendwas in der Richtung... ;-)
Ja, aber beim Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müsste doch wiederum die Einrichtung der Baustelle mit dem Zweck geschehen sein, den Gewerbebetrieb zu beeinträchtigen, wenn ich mich recht erinnere...
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schlafkatze
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Beitrag von schlafkatze »

genau. deswegen kann er dagegen auch nicht wirlich was machen ....
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

So schnell sind wir aber nicht am Ende.

Für die Nebenfolgen an sich rechtmäßigen Handelns gibt es doch den Aufopferungsanspruch bzw. die Haftung für enteignenden/enteignungsgleichen Eingriff (ich verwechsel das immer). Das geht vermutlich auch durch.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke für eure Hilfe!
Werde das dann mal nachschlagen.

Viele Grüße Mara
Atred
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Beitrag von Atred »

Ich weiß noch so viel:

Der Anliegergebrauch ist die Nutzung, die Straßenanlieger ausüben (worum es sich wohl hier auch handelt). Dieser ist einfachgesetzlich in § 8a FStrG und z. B. § 15 StrG BW geregelt. Eine zusätzliche Festmachung in Art 14 GG würde diese verfassungsmäßigen Normen umgehen, weshalb Art 14 GG den Anliegergebrauch nicht schützt.

Gruß
Atred
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Manolaw hat geschrieben:Für die Nebenfolgen an sich rechtmäßigen Handelns gibt es doch den Aufopferungsanspruch bzw. die Haftung für enteignenden/enteignungsgleichen Eingriff (ich verwechsel das immer).
Ich empfehle den Idiotentrick:

enteignender E. = rechtmäßig

enteignungsgleicher E. = rechtswidrig

:)
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dionysos
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Beitrag von dionysos »

ghostwriter hat geschrieben:
Manolaw hat geschrieben:Für die Nebenfolgen an sich rechtmäßigen Handelns gibt es doch den Aufopferungsanspruch bzw. die Haftung für enteignenden/enteignungsgleichen Eingriff (ich verwechsel das immer).
Ich empfehle den Idiotentrick:

enteignender E. = rechtmäßig

enteignungsgleicher E. = rechtswidrig

:)
Immer wieder interessant, wie solche (eigentlich dämlichen) Tricks funktionieren. Noch ein Trick dieser Art:

Institutsgarantie = Garantie der Einrichtung eines Instituts des Privatrechts
Institutionelle Garantie = Garantie der Einrichtung eines Institut des oeffentlichen Rechts
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

dionysos hat geschrieben:Institutsgarantie = Garantie der Einrichtung eines Instituts des Privatrechts
Institutionelle Garantie = Garantie der Einrichtung eines Institut des oeffentlichen Rechts
Der ist ja fast noch bekloppter! :D
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JS
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Beitrag von JS »

Also ich könnte mir das so nicht merken. :D
"Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, weiser zu werden." - Konrad Adenauer
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