Wenn ich die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs prüfe.
Muss ich dann auf die Rechtmäßigkeit des VA eingehen. Es ist doch eigentlich überflüssig, da mann jedenfalls auch einen rechtswidrigen VA nach § 49 widerrufen kann ...?
Insofern würde ich nur die nicht NIchtigkeit des VA unter § 49 prüfen. Ein nichtiger VA brauch/ kann nicht widerrufen werden.
Habs aber in vielen Skripten anders gelesen.. warum ?
Bzw. dort wird regelmäßig bei Widerruf zunächst die rechtmäßigkeit des VA geprüft.
Rücknahme und Widerruf
Moderator: Verwaltung
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Re: Rücknahme und Widerruf
Kadet hat geschrieben:Wenn ich die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs prüfe.
Muss ich dann auf die Rechtmäßigkeit des VA eingehen. Es ist doch eigentlich überflüssig, da mann jedenfalls auch einen rechtswidrigen VA nach § 49 widerrufen kann ...?
Der rechtswidrige VA wird nach § 48 VwVfG zurückgenommen, nicht widerrufen. Daher auch erst die Prüfung der RMK, um zu sehen ob § 48 oder 49 VwVfG einschlägig ist. Bei der genauen Lektüre der §§ fallen noch ein paar kleine Unterschiede auf, wesshalb es recht wichtig ist, das ganze erst mal zu analysieren und dann den richtigen § anzuwenden.
[Außerdem gibt die RMK des VA noch ein paar Prüfungspunkte in der Klausur und dem Korrektor damit die Möglichkeit ein paar Wörter mehr zu unterstreichen und evtl. eine bessere Punktzahl zu vergeben ]
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Fall: behörde X widerruft belastenden VA gegenüber B.
Frage: Rechtmäßigkeit des Widerrufs.
Der Widerruf ist doch auch dann rechtmäßig, wenn der VA rechtswidrig ist. D.h. die Behörde kann rechtmäßige wie rechtswidrige VA nach 49 widerrufen. Warum soll ich also bei 49 die rechtmäßigkeit prüfen, wenn explizit nur nach dem Widerruf gefragt ist ?
49 VwVfG ist doch 48 VwVfG nur in ein engeres Korsett gezwängt. d.h. die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit sind höher. IN 49 wäre 48 dann stets enthalten ?
Frage: Rechtmäßigkeit des Widerrufs.
Der Widerruf ist doch auch dann rechtmäßig, wenn der VA rechtswidrig ist. D.h. die Behörde kann rechtmäßige wie rechtswidrige VA nach 49 widerrufen. Warum soll ich also bei 49 die rechtmäßigkeit prüfen, wenn explizit nur nach dem Widerruf gefragt ist ?
49 VwVfG ist doch 48 VwVfG nur in ein engeres Korsett gezwängt. d.h. die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit sind höher. IN 49 wäre 48 dann stets enthalten ?
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Der Widerruf ist ja wieder ein VA für sich, muss also an sich auf einer Rechtsgrundlage basieren und formell wie materiell rechtmäßig sein.
Spätestens bei der materiellen Rechtmäßigkeit und der Subsumtion des § 49 VwVfG fällst Du dann raus, da der Widerruf eines rechtswidrigen (Grund-) VA, gestützt auf § 49 VwVfG, einfach nicht geht, da bei rechtswidrigen (Grund-) VA nun mal § 48 VwVfG einschlägig ist. Daher die Vorab-Prüfung welche Norm anzuwenden ist.
Spätestens bei der materiellen Rechtmäßigkeit und der Subsumtion des § 49 VwVfG fällst Du dann raus, da der Widerruf eines rechtswidrigen (Grund-) VA, gestützt auf § 49 VwVfG, einfach nicht geht, da bei rechtswidrigen (Grund-) VA nun mal § 48 VwVfG einschlägig ist. Daher die Vorab-Prüfung welche Norm anzuwenden ist.
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dem Wortlaut nach ist der Anwendungsbereich des 49 II, III auf rechtmäßige VA beschränkt. Es wird aber die entsprechende Anwendung auf rechtswidrige VA bejaht.
BVerwG NJW 1991, 766, 768
NVwZ 1987, 498, 499
OVG NW NVwZ 1993, 76, 79
Maurer, § 11 Rn. 19
jetzt nochmal zu meiner Frage mit dem Prüfungsaufbau ?
Vorrausetzung für 49 wäre ja dann eben nur die NIchtigkeit, die Rechtswidrigkeit kann dahinstehen, die Behörde wird sie oft vielleicht auch seklbst gar nicht feststellen können
BVerwG NJW 1991, 766, 768
NVwZ 1987, 498, 499
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Maurer, § 11 Rn. 19
jetzt nochmal zu meiner Frage mit dem Prüfungsaufbau ?
Vorrausetzung für 49 wäre ja dann eben nur die NIchtigkeit, die Rechtswidrigkeit kann dahinstehen, die Behörde wird sie oft vielleicht auch seklbst gar nicht feststellen können
Hi Kadet,
du hast meiner Meinung nach völlig Recht, strenggenommen müsste man die Rmk des VA im Rahmen von 49 VwVfG nicht prüfen, da er eben erst Recht auch bei rw VAen gilt. Ob das klausurtaktisch immer klug ist, ist natürlich ne andere Frage. Denke am besten fährt man, wenn man zuerst den 48 und in dessen Rahmen die Rw prüft, dann hast du das auf jeden Fall mit drin. Wenn man etwas nicht prüft kommen sie einem ja dann immer auf einmal mit dem Argument: Im Gutachten muss man grds alles prüfen!
du hast meiner Meinung nach völlig Recht, strenggenommen müsste man die Rmk des VA im Rahmen von 49 VwVfG nicht prüfen, da er eben erst Recht auch bei rw VAen gilt. Ob das klausurtaktisch immer klug ist, ist natürlich ne andere Frage. Denke am besten fährt man, wenn man zuerst den 48 und in dessen Rahmen die Rw prüft, dann hast du das auf jeden Fall mit drin. Wenn man etwas nicht prüft kommen sie einem ja dann immer auf einmal mit dem Argument: Im Gutachten muss man grds alles prüfen!
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Und das wird sie im "echten Leben" auch nicht... Dem Bürger ist es sowieso egal, auf welcher Grundlage "sein" VA denn nun verschwindet. Die Prüfung der RMK des (Grund-) VA ist klausurtaktisch eben recht wichtig, da in dem ja oft etliche Problemchen liegen können, und wenn der VA nirgendwo anders ordentlich geprüft werden kann, dann eben im Rahmen von § 48 oder 49 VwVfG... Am besten gar nicht mehr lang drüber nachdenken sondern einfach so machen. (Wenn Du irgendwann mal in einer Amtsstube sitzt machst Du das sowieso wieder anders )Kadet hat geschrieben:die Rechtswidrigkeit kann dahinstehen, die Behörde wird sie oft vielleicht auch seklbst gar nicht feststellen können
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