Landesgesetz nach Aufhebung von Bundesgesetz

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Landesgesetz nach Aufhebung von Bundesgesetz

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen!

Man denke sich folgende Konstellation: Wir haben ein Bundesgesetz (BG), dass in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 GG fällt. Darin heißt es, dass die Länder nach bestimmten Vorgaben Ausführungsgesetze erlassen sollen. Das tut das Land L auch. Im Rahmen einer Gesetzesnovelle hebt der Bund das BG später komplett auf. Was passiert mit dem Landesgesetz, wenn im Landesgesetz steht: "§ 1: Aufgrund von § 2 BG wird folgendes GEsetz erlassen..."?


Es gibt also mehrere Möglichkeiten:
Entweder das Landesgesetz bleibt einfach so bestehen wie es ist, bis der Landesgesetzgeber sich überlegt etwas zu ändern.

Oder aber das Landesgesetz bleibt nur insoweit bestehen, als es wirklich eine Umsetzung von § 2 BG ist.

Meiner Ansicht nach kann aber das Landesgesetz keinen Bestand mehr haben, weil ja das Fundament, auf dem es beruht weggefallen ist.
Gibt es zu diesem Thema auch Literatur oder Rechtsprechung?

Vielen Dank für Eure Gedanken und Hinweise.
Liebe Grüße
Matti
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn das Bundesgesetz wegfällt, entfällt auch die Sperrwirkung, und das Land kann wieder machen was es will, also auch das AusfG bestehen lassen, oder aber andere Regelungen treffen. Natürlich müsste dann das Land das AusfG inhaltlich ggfs. an die neue Lage anpassen, damit es sinnvoll bleibt.

Beim AusfG handelt es sich schließlich auch nicht um eine VO, die auf einem (Bundes-)Gesetz beruhen muss.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gehst Du von einer Sinnhafitgkeit aus, wenn sich das AusfG ausdrücklich auf das BundesG bezieht? Das geht doch schon nach formellen Kriterien nicht.

Was den Bereich der Rahmengesetzgebung angeht (dass ja laut Umbach/Clemens ein wesensgleiches Minus zur konkurrierenden Gesetzgebung darstellt, hat das BVerfG in E 4, 115, 140 entschieden, dass das Land dann gerade nicht machen kann, was es will. Vielmehr muss es die Bundestreue berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist mir allerdings noch nicht griffig genug. Wird ein dem sonstigen Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht einfach nichtig? Einerseits steht es sonstigem Bundesrecht entgegen. Andererseits ist es auf einer wirksamen bundesrechtlichen Grundlage erlassen worden, die voll gültiges Recht dargestellt HAT.

Gedanken? Lit/Rspr?
Danke im Voraus.
Matthias
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