Hallo allerseits!
Mich beschäftigt gerade die Frage, was der Bundestagsabgeordnete - der bei der Wahl zum Bundeskanzler entscheident mehr als die Hälfte der Stimmen aller Bundestagsmitgleider errungen hat - unternehmen kann, um seine Ernennung zum Bundeskanzler durchzusetzen, wenn sich der Bundesprasident weigert. Kann der "Gewählte" im Organstreitverfahren gegen den Bundespräsidenten auf Ernennung klagen? Oder ergibt sich die Pflicht einfach aus Art. 63 GG und es muss gar nicht geklagt werden? Darf sich der Bundespräsident überhaupt weigern?
Pflicht zur Ernennung des Bundeskanzlers
Moderator: Verwaltung
- Olli
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Der Bundespräsident muss den BK ja erstmal vorschlagen. Aber danach wäre eine Präsidentenklage im Organstreit wohl schon das richtige Mittel. Viel mit Ermessen ist da für den Bundespräsidenten wohl nicht, da der entsprechende Kandidat ja eine direkte Legitimation des Volkes über die Wahl der Abgeordneten hat.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)
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Ja klar muss er den BK vorschlagen, sorry das hatte ich in meinem Thread unterschlagen, hatte ich mir aber auch so gedacht. Steht ja schließlich im Art. 63 I GG.
Also kann man tatsächlich im Organstreitverfahren gegen die Verweigerung vorgehen...hm...
Aber eigentlich steht dem BP doch diesbezüglich gar kein Prüfungsrecht zu. Das entnehme ich zumindest dem Wortlaut des Art. 63 II 2 "...ist...zu ernennen". Deshalb verstehe ich nicht, warum man da überhaupt klagen muss.
Gibt es noch eine andere Rechtsmittel für den gewählten Abgeordneten und gibt es irgendeinen Grund aus dem der BP die Ernennung verweigern kann? Beispielsweise, weil die Funktionalität des Bundestages gefährdet wäre oder Ähnliches.
Also kann man tatsächlich im Organstreitverfahren gegen die Verweigerung vorgehen...hm...
Aber eigentlich steht dem BP doch diesbezüglich gar kein Prüfungsrecht zu. Das entnehme ich zumindest dem Wortlaut des Art. 63 II 2 "...ist...zu ernennen". Deshalb verstehe ich nicht, warum man da überhaupt klagen muss.
Gibt es noch eine andere Rechtsmittel für den gewählten Abgeordneten und gibt es irgendeinen Grund aus dem der BP die Ernennung verweigern kann? Beispielsweise, weil die Funktionalität des Bundestages gefährdet wäre oder Ähnliches.
- Kritschgau
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Hups - eins nach dem andern. Präsidentenanklage und Organstreit sind verschiedene Verfahren. der einfache mdB kann die Präsidentenanklage ebenso wenig einleiten wie der Bundeskanzler allein.cliffhanger hat geschrieben:Der Bundespräsident muss den BK ja erstmal vorschlagen. Aber danach wäre eine Präsidentenklage im Organstreit wohl schon das richtige Mittel. Viel mit Ermessen ist da für den Bundespräsidenten wohl nicht, da der entsprechende Kandidat ja eine direkte Legitimation des Volkes über die Wahl der Abgeordneten hat.
Aber Organstreit ist richtig, schließlich streiten ja Organe bzw. Organteile über Rechte und pflichten.
- JS
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So ist es halt in unserem Rechtssystem. Man hat viele Rechte, aber wenn sich jemand nicht dran hält, muss man klagen._jep hat geschrieben: Deshalb verstehe ich nicht, warum man da überhaupt klagen muss.
Das Faustrecht gilt nicht.
Allerdings hast du insofern Recht, als es da in der Praxis wohl nie Streit geben wird, weil es eindeutig ist, dass die Ernennung zu erfolgen hat.
Übrigens können nicht nur Abgeordnete Bundeskanzler werden.
"Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, weiser zu werden." - Konrad Adenauer
- Olli
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Kritschgau hat geschrieben:Präsidentenanklage und Organstreit sind verschiedene Verfahren.
ein Blick ins Gesetz hätte mich vor diesem faux-pas bewahrt. Aber Horst anklagen ist in HH zum Glück nicht prüfungsrelevant...
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