Also irgendwie versteh ich nicht, wie man bei vorbehaltlosen Grundrechten
das Problem einer Kollision löst.
Es gibt die Ansicht, das man Schranken überträgt. Dies wird aber abgelehnt, da die Besonderheiten der einzelnen Grundrechte verkannt werden.
Daneben gibt es noch die "Systematische Interpretation", "Kollidierendes Verfassungsrecht als Schutzbereichbegrenzung" und "Kollidierendes Verfassungsrecht als Eingriffsrechtfertigung"(hM).
Kann mir mal einer in 2, 3 Sätzen die letzten 3 Theorien erklären? Ich habe das Kapitel im Pieroth/Schlink 3 mal gelesen und werde imme rnoch nicht schlauer.
Oder ein Link, wo man das vielleicht nachlesen kann?
Kollission von Grundrechten
Moderator: Verwaltung
Hi,
also eine Mindermeinung in der Literatur vetritt die Auffassung, dass die Schranken des Artikel 5 II oder des Artikel 2I S.2 GG zum Beispiel auf das vorbehaltslose Grundrecht des Artikel 5 III angewendet werden sollen. Dann würde die Kunstfreiheit zum Beispiel durch das allgemeine Gesetz des Artikel 5 II beschränkt.
Dies wird aber abgelehnt, da hier nicht die Spezialität des jeweiligen Grundrechts beachtet wird und auch systematisch nicht möglich ist.
Nimmt man jatzt kollidierendes Verfassungsrecht als Schutzbereichbegrenzung an, wäre dies zum Beispiel dann der Fall, wenn Graffiti nicht vom Schutzbereich des Artikel 5 III umfasst wird, da dieses das Eigentum Dritter (Artikel 14) beschädigt.
Nimmt man dagegen kollidierendes Verfassungsrecht als Eingriffsberechtigung an, dann wird zum Beispiel Graffiti vom Schutzbereich des Artikel 5 III umfasst. Da es jedoch vorbehaltslos gewährt wird, findet die Kunstfreiheit ihre Grenzen in den Grundrechten Dritter oder in anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang. Z. B.: Eingriffe in die Kunstfreiheit können damit gerechtfertigt werden, dass sie dem Schutz des Eigentums dienen (Artikel 14). Es muss dann abgewogen werden, ob hier die Kunstfreiheit gegenüber der Eigentumsfreiheit überwiegt. Beim Graffiti ist aber anzunehmen, dass das Eigentum gegenüber der Kunstfreiheit überwiegt, da Kunst auch ohne Beschädigung fremder Sachen ausgeübt werden kann.
Sind wohl jetzt mehr als 3 Sätze geworden
Hoffe, ich konnt dir helfen!
Mara
also eine Mindermeinung in der Literatur vetritt die Auffassung, dass die Schranken des Artikel 5 II oder des Artikel 2I S.2 GG zum Beispiel auf das vorbehaltslose Grundrecht des Artikel 5 III angewendet werden sollen. Dann würde die Kunstfreiheit zum Beispiel durch das allgemeine Gesetz des Artikel 5 II beschränkt.
Dies wird aber abgelehnt, da hier nicht die Spezialität des jeweiligen Grundrechts beachtet wird und auch systematisch nicht möglich ist.
Nimmt man jatzt kollidierendes Verfassungsrecht als Schutzbereichbegrenzung an, wäre dies zum Beispiel dann der Fall, wenn Graffiti nicht vom Schutzbereich des Artikel 5 III umfasst wird, da dieses das Eigentum Dritter (Artikel 14) beschädigt.
Nimmt man dagegen kollidierendes Verfassungsrecht als Eingriffsberechtigung an, dann wird zum Beispiel Graffiti vom Schutzbereich des Artikel 5 III umfasst. Da es jedoch vorbehaltslos gewährt wird, findet die Kunstfreiheit ihre Grenzen in den Grundrechten Dritter oder in anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang. Z. B.: Eingriffe in die Kunstfreiheit können damit gerechtfertigt werden, dass sie dem Schutz des Eigentums dienen (Artikel 14). Es muss dann abgewogen werden, ob hier die Kunstfreiheit gegenüber der Eigentumsfreiheit überwiegt. Beim Graffiti ist aber anzunehmen, dass das Eigentum gegenüber der Kunstfreiheit überwiegt, da Kunst auch ohne Beschädigung fremder Sachen ausgeübt werden kann.
Sind wohl jetzt mehr als 3 Sätze geworden
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Mara
- BuggerT
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Also für die "normale" Klausur würde ich fast mal behaupten, dass es ausreicht , wenn man die h.M. kennt, der zu folgen ist:
Ein vorbehaltloses Grundrecht führt nicht dazu, dass ein Eingriff in dieses nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre. Eine grenzenlose Freiheitsbetätigung völlig ohne Beachtung anderer Rechtsgüter ist vom GG nicht gewollt; die Verfassung dient auch dem Schutz anderer Rechtsgüter. Aus dieser Überlegung folgt, dass ein Eingriff gerechtfertigt sein kann, wenn er dem Schutz anderer Rechtsgüter dient, die das GG selbst mit Verfassungsrang ausgestattet hat (sog. verfassungsimmanente Schranken).
Darunter fallen insbesondere Grundrechte anderer, daneben auch sonstige Güter mit Verfassungsrang.
Bsp: Volksgesundheit, Rechtssicherheit usw.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch der Begriff "kollidierendes Verfassungsrecht": so nennt man o.g. Güter in Bezug auf das Grundrecht, in das eingegriffen werden soll.
Konkretes Bsp:
Die Einschränkung des Schächtens von Tieren als Eingriff in die schrankenlos gewährleistete Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ist aufgrund des kollidierenden Verfassungsrechts "Tierschutz" (als Staatsziel; vgl. Art. 20a GG) gerechtfertigt.
grtz
BuggerT
Ein vorbehaltloses Grundrecht führt nicht dazu, dass ein Eingriff in dieses nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre. Eine grenzenlose Freiheitsbetätigung völlig ohne Beachtung anderer Rechtsgüter ist vom GG nicht gewollt; die Verfassung dient auch dem Schutz anderer Rechtsgüter. Aus dieser Überlegung folgt, dass ein Eingriff gerechtfertigt sein kann, wenn er dem Schutz anderer Rechtsgüter dient, die das GG selbst mit Verfassungsrang ausgestattet hat (sog. verfassungsimmanente Schranken).
Darunter fallen insbesondere Grundrechte anderer, daneben auch sonstige Güter mit Verfassungsrang.
Bsp: Volksgesundheit, Rechtssicherheit usw.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch der Begriff "kollidierendes Verfassungsrecht": so nennt man o.g. Güter in Bezug auf das Grundrecht, in das eingegriffen werden soll.
Konkretes Bsp:
Die Einschränkung des Schächtens von Tieren als Eingriff in die schrankenlos gewährleistete Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ist aufgrund des kollidierenden Verfassungsrechts "Tierschutz" (als Staatsziel; vgl. Art. 20a GG) gerechtfertigt.
grtz
BuggerT
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Also zusammengefasst;
Übertragung von Schranken ist nicht möglich.
Ein Eingriff in ein vorbehaltloses Grundrecht kann durch kollidierendes Verfassungsrecht als Eingriffsrechtfertigung gerechtfertigt werden, wenn es andere Güter von GR schützt.
Aber was ist mit "Kollidierendes Verfassungsrecht als Schutzbereichsbegrenzung" gemeint? Wie rechtfertigt diese Theorie einen Eingriff?
Übertragung von Schranken ist nicht möglich.
Ein Eingriff in ein vorbehaltloses Grundrecht kann durch kollidierendes Verfassungsrecht als Eingriffsrechtfertigung gerechtfertigt werden, wenn es andere Güter von GR schützt.
Aber was ist mit "Kollidierendes Verfassungsrecht als Schutzbereichsbegrenzung" gemeint? Wie rechtfertigt diese Theorie einen Eingriff?
- JS
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Gar nicht, denn sie beschränkt bereits den Schutzbereich.Pokerface hat geschrieben: Aber was ist mit "Kollidierendes Verfassungsrecht als Schutzbereichsbegrenzung" gemeint? Wie rechtfertigt diese Theorie einen Eingriff?
Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in den Schutzbereich liegt folglich gar nicht erst vor.
Aber über diese Theorie muss man nicht Bescheid wissen.
"Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, weiser zu werden." - Konrad Adenauer