ein nach Art. 100 vorlegendes Gericht hat in einem Verfahren nach Art. 93 GG eine bestimmte Rechtsfrage entschieden und festgestellt, dass es dabei auf die verfassungsmäßigkeit eines formellen Gesetzes ankommt.
Inwieweit darf jetzt das Bundesverfassungsgericht auch die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts nachprüfen ?
Bsp: VG stellt fest dass X eine Partei ist und demnach Rechte aus Art. 21 geltend machen kann. Wenn jetzt vorgelegt wird, wäre dann das BVerfG an die rechtliche Würdigung des X als Partei gebunden ?
Normenkontrolle, Bindung der Vorlage
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hä ?ein nach Art. 100 vorlegendes Gericht hat in einem Verfahren nach Art. 93 GG eine bestimmte Rechtsfrage entschieden
das ist für ein verfahren nach 100 GG eh irrelevant, da ja nur das gesetz und nicht der konkrete fall überprüft wird.Bsp: VG stellt fest dass X eine Partei ist und demnach Rechte aus Art. 21 geltend machen kann. Wenn jetzt vorgelegt wird, wäre dann das BVerfG an die rechtliche Würdigung des X als Partei gebunden ?