feststellungswirkung der baugenehmigung?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

feststellungswirkung der baugenehmigung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,
hätte da mal 2 fragen:
1.fall: der eigentümer eines hauses hat eine baugenehmigung erhalten-bau somit formell legal. nach jahren und gleichgebliebener nutzung beruft er sich gegen eine bauaufsichtliche maßnahme (zb.abrißverfügung) auf bestandsschutz.
muss man jetzt noch prüfen, ob der bau auch materiell legal war oder gilt ein formell legaler bau wegen der feststellungswirkung der baugenehmigung auch als materiell legal (obwohl er vielleicht gegen bauplanungsrecht verstößt)???

2. kann ein mieter die baugenehmigung für vorhaben auf den nachbargrundstück anfechten?->drittschützende norm?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

zu 1:
Die bestandskräftige Baugenehmigung hat Legalisierungswirkung (hinsichtlich aller Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren). Sprich, wenn der Bau formell legal ist, kann die Behörde insoweit nicht mehr bauaufsichtlich einschreiten. Ob die materielle Legalität allerdings im Gutachten noch geprüft werden sollte/muss, ist eine andere Frage.

zu 2:
Nach wohl ziemlich hM ist der nur obligatorisch Berechtigte am Grundstück, also v. a. der Mieter nicht "Nachbar" im baurechtlichen Sinne, also auch nicht Inhaber der nachbarschützenden Rechte und somit nicht klagebefugt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ghostwriter: also muss man, wenn sich jemand auf bestandskraft beruft auch wenn der bau wg. baugenehmigung formell legal war immer noch prüfen ob der bau auch materiell legal war?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ein Gericht würde die materielle Baurechtmäßigkeit sicher nicht mehr prüfen, wenn feststeht, dass das Vorhaben genehmigt wurde, also formell legal ist. In der Klausur wird man es in der Regel aber schon prüfen müssen, vor allem natürlich, wenn der SV insoweit Angaben enthält. Und kann ja auch sein, dass man bei der formellen Prüfung irgendwas übersehen oder falsch gemacht hat. Ich würde also im Normalfall prüfen:

Vss. für Abrissverfügung: formelle und mat. Baurechtswidrigkeit

1) formell legal => Abrissverfügung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig

2) Darüber hinaus könnte der Bau auch materiell legal sein.... dann danach ob
(+) => Auch aus diesem Grund ist die Abrissverfügung rw und hätte selbst bei fehlender Genehmigung nicht ergehen dürfen.
(-) => Zwar mat rw, aber Vorhaben durch Genehmigung legalisiert, daher Abrissanordnung gleichwohl rw (s. o.).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hi, hab mein problem(e) glaub ich nicht richtig beschrieben-
mir geht es um die incidenta-prüfung der bestandkraft auf die sich der betroffene beruft.
-weiss auch nicht genau, ob es so einen fall überhaupt geben kann: bau war wegen baugenehmigung formell legal, dann erfolgte zb. eine änderung des bebauungsplans und die baugenehmigung wurde aufgehoben.- der bau wurde damit formell illegal (erste voraussetzung der abrissverfügung erfüllt)-soweit richtig?
fraglich ist dann somit, ob der bau auch materiell illegal ist. -falls er das nach dem neuen b-plan ist, kann sich der eigentümer auf bestandsschutz berufen(?)
voraussetzung wäre, dass der bau zu einer zeit mal materiell legal war.-das ist hier mein problem: muss man hier incident die materielle rechtmäßigkeit des baus zur damaligen zeit prüfen oder geht man davon aus dass ein formell legaler bau auch materiell legal ist?
hoffe meine überlegungen sind nicht zu konfus;-)
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 8. November 2005, 09:17, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aha, ok, da hab ich dich wohl missverstanden, sorry. Ich glaube hab jetzt kapiert, was dein Problem ist. Versuche es zumindest nochmal...
ines hat geschrieben:weiss auch nicht genau, ob es so einen fall überhaupt geben kann: bau war wegen baugenehmigung formell legal, dann erfolgte zb. eine änderung des bebauungsplans und die baugenehmigung wurde aufgehoben.- der bau wurde damit formell illegal (erste voraussetzung der abrissverfügung erfüllt)-soweit richtig?
Also normalerweise kann und wird die Behörde eine Baugenehmigung nicht einfach aufheben, nur weil z. B. ein B-Plan geändert wird (48, 49 VwVfG!). Aber rein theoretisch ist der Fall wohl schon denkbar. Angenommen die Baugenehmigung wurde bestandskräftig aufgehoben, dann hast du Recht, zum jetzigen Ztpkt Bau formell illegal und 1. Vss für Abrissvfg erfüllt.
ines hat geschrieben: fraglich ist dann somit, ob der bau auch materiell illegal ist. -falls er das nach dem neuen b-plan ist, kann sich der eigentümer auf bestandsschutz berufen(?)
Wenn das Vorhaben jetzt mat legal ist, braucht man den Bestandsschutz wohl gar nicht heranziehen, weil dann eben schon die 2. Vss für eine Abrissvfg, nämlich mat Illegalität zum Ztpkt des Erlasses des VA nicht vorliegt.

Aber wandeln wir den Fall mal so ab, dass der Bau zu keinem Ztpkt mat legal war, also weder nach altem noch nach neuem B-Plan. Dann kommen wir wohl zu deinem Problem: Zum jetzigen Ztpkt ist das Vorhaben formell (wegen wirksamer Aufhebung der Genehmigung) und mat illegal, an sich also Vss für AbrissAno (+). Und jetzt stellt sich die Frage, ob Bestandsschutz eingreift. Richtig?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, Problem erkannt - und jetzt weiß ich auch nicht mehr weiter! :D

Ist in der Tat ne gute Frage, die mir so ehrlich gesagt noch nie begegnet ist. Ich würde aber meinen, dass hier kein Bestandsschutz eingreift. Vss. dafür ist ja, dass das Vorhaben einen längeren Zeitraum materiell legal bestanden hat, was hier nicht der Fall war. Auf die formell legale Errichtung bzw. die Legalisierung des Baus für einen gewissen Zeitraum durch die Genehmigung kann sich der Bürger nach deren wirksamen Aufhebung mE nicht mehr berufen. Würde meinen, dass 48, 49 VwVfG (unter Berücksichtigung 14 GG) dem Bürger grds. hinreichend Schutz bieten, so dass er sich bei wirksamer Aufhebung der Baugenehmigung nicht per se auf Bestandsschutz berufen können wird. Natürlich müssen die gesamten Umstände bei Ermessen bzw. Verhältnismäßigkeit der Abrissvfg berücksichtigt werden.

Wie gesagt, hab ich jetzt nicht so gelesen, glaube aber, dass es so richtig sein wird. :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nehmen wir mal an, der bau war vor der aufhebung der genehmigung(48,49) auch materiell legal.-dann müsste sich der eigentümer doch auf bestandsschutz berufen können!?- oder meinst du, dass nach einer rechtmäßigen aufhebung der baug. dem eigentümer die berufung auf bestandsschutz automatisch verwährt bleibt?? wäre doch unlogisch-dann könnte die behörde, angenommen die aufhebung wäre rm,doch den bestandsschutz des eigentümers umgehen, oder????
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nein, das auf keinen Fall. Wenn der Bau für nen gewissen Zeitraum mat. legal war, dann greift auf jeden Fall der Bestandsschutz. Wäre in der Tat unlogisch, wenn gar keine Genehmigung und aufgehobene Genehmigung insoweit anders behandelt würden.
Die Frage ist mE nur, ob es genügt, dass der Bau für ne Zeit lang formell legal war (mat. aber nie). Und da meine ich eben das reicht nicht, also Bestandsschutz (-).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ne, das is richtig-formelle legalität reicht auf keinen fall für bestandsschutz!
sehr schön, mein wirscher kleiner fall wäre gelöst;-)
danke für deine hilfe!!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bitteschön. :)
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