Art 5 I auf Online-Nachrichtenmagazine anwendbar?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gelöschter Nutzer

Art 5 I auf Online-Nachrichtenmagazine anwendbar?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mich würde mal interessieren, ob Online-Nachrichtenmagazine durch den Art 5 I geschützt werden.

Bei der Pressefreiheit wird ja nur von "Druckerzeugnissen" gesprochen.

Online-Nachrichtenmagazine sind aber keine Druckerzeugnisse.

Ggf. könnte man den Schutz durch Art 5 I dadurch rechtfertigen, dass auch die "Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen" durch Art 5 I geschützt wird.

Irgendwie habe ich aber das Gefühl, dass das alles nicht passt.

Was sagt ihr?
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JS
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Beitrag von JS »

In Grundgesetz steht nur was von Pressefreiheit, nichts von Druckerzeugnissen.

Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm, freie Berichterstattung durch die Medien zu gewährleisten, macht eine solche Beschränkung keinen Sinn.

Dass es einmal das Internet geben wird, konnte der Verfassungsgeber nicht wissen. Das ist aber unerheblich, da die Regelung so abstrakt ist, dass sie auch bei veränderten Umständen ihre beabsichtigte Wirkung voll entfalten kann.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@JS

Du hast recht.In Art 5 I steht nichts von Druckerzeugnisse. Aber der Begriff Presse umfasst Druckerzeugnisse.

Versteh ich das also richtig: Aus dem Wortlaut des Art 5 I kann man zwar keinen Schutz der Online. Nachrichtenmagazine ableiten.

Aber durch Azslegung gelangt man zum Ergebnis, dass aufgrund des Sinn und Zweckes dieser Norm auch Online.Nachrichtenmagazine erfasst werden?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, so hab ich das auch mal gelesen.
Stellt man auf den Sinn und Zweck der Pressefreiheit ab, also auf die Gewährleistung der Massenkommunikation, fallen Online-Nachrichtenmagazine in den Schutzbereich der Pressefreiheit.
Aber das ist bei den neuen Medien eh alles umstritten. Bei CDs z. B. könnte man so interpretieren, dass neben dem Druck auch jede andere Verkörperung reiche, was aber wiederum beim Internet nicht gegeben wäre. Aber eine Entscheidung vom BVerfG gibts bisher glaub ich noch nicht. :-k

Mara
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Freitag 4. November 2005, 23:31, insgesamt 1-mal geändert.
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JS
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Beitrag von JS »

Pokerface hat geschrieben:@JS

Du hast recht.In Art 5 I steht nichts von Druckerzeugnisse. Aber der Begriff Presse umfasst Druckerzeugnisse.

Versteh ich das also richtig: Aus dem Wortlaut des Art 5 I kann man zwar keinen Schutz der Online. Nachrichtenmagazine ableiten.

Aber durch Azslegung gelangt man zum Ergebnis, dass aufgrund des Sinn und Zweckes dieser Norm auch Online.Nachrichtenmagazine erfasst werden?
Der Wortlaut schließt den Schutz von Online-Nachrichtenmagazine nicht aus. Der Rest ist richtig.
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Beitrag von Frittenverkäufer »

Vielleicht kommt da in einigen Jahren was erhellendes:

http://www.heise.de/heisevsmi/

Mal sehen, wie sich das BVerfG dazu äußert.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Frittenverkäufer hat geschrieben:Vielleicht kommt da in einigen Jahren was erhellendes:

http://www.heise.de/heisevsmi/

Mal sehen, wie sich das BVerfG dazu äußert.
Ich verfolge das auch schon von Beginn an. Was mich nun mal interessieren würde: wie lange dauert es denn für gewöhnlich, bis das BVerfG über die Annahme entscheidet und wie lange dauert es dann wiederum, bis man mit einem Urteil rechnen kann?

Fragen über Fragen, die mit dem ursprünglichen Thread leider nicht viel zu tun haben, sorry!


grtz
BuggerT
Seekorn
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Beitrag von Seekorn »

Der Sinn und Zweck der Norm ist doch klar, also steht für mich außer Frage, dass auch Online-Nachrichtenmagazine in den Schutzbereich fallen.

Ich seh hier auch keine Streitpunkte. Denn das einzige was eine Online-Seite oder eine CD vom Papier unterscheidet ist doch, dass man sie nur digital abrufen kann und somit ein Hilfsmittel (PC) benötigt - ansonsten sehe ich da keinen wirklichen Unterschied.
Mit welchem Argument sollte man also rechtfertigen können, dass eine Website nicht unter die Pressefreiheit fällt, das ausgedruckte und verbreitete Blatt dann aber schon? (Man müsste das sogar mal in direkter Verbindung sehen, die auf dem Bildschirm angezeigt Website fällt nicht in den Schutzbereich, wenn ich sie dann aber ausdrucke, fällt sie drunter - das wäre doch Blödsinn)

Ich seh da keins. Somit kommt man also dem Wortlaut nach ebenso zum selben Ergebnis, wie wenn man mit Sinn und Zweck argumentiert.
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