Fall: Behörde führt eine rechtswidrige Maßnahme durch die zu einem rechtswidrigen Zustand führt der in die Rechte des Bürgers eingreift. Der Bürger klagt auf Folgenbeseitigung. Diese ist unmöglich.
Jetzt habe ich gelesen, dass der FBA dann analog 251 BGB auf Geldentschädigung umschlagen soll.
Wie ist das denn mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit von Entschädigungen (Nassauskiesung usw.) zu vereinbaren ? Greift dann nicht der Amtshaftungsanspruch, oder eben ein Anspruch aus Aufopferung ( enteignungsgleicher Eingriff ) sozusagen als (gewohnheits)- lex spezialis oder wie man das nennen mag und sperrt damit den 251-FBA ?
FBA auf Entschädigung
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