Ordnungsamt

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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evilGOLFER
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Ordnungsamt

Beitrag von evilGOLFER »

Hallo,

darf das örtliche Ordnungsamt bei einer Abi-Disco-Fete am Eingang die Persos ALLER Besucher (über 18 und unter 18) einsammeln und erst beim Verlassen der Halle (also, wenn man nach Hause geht) wieder herausgeben? Ist diese Aktion rechtlich wasserdicht?


Beste Grüße!
"Wenn Mainz 05 bis zur 75. Minute mit 0:5 hinten liegt, und dann noch 4 Tore schießt, ist das zwar toll, aber trotzdem verloren!"
(Claus Kleber, Moderator des heute-journals, zu Kurt Beck, der die SPD als Wahlsieger sah)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ohne es tatsächlich zu wissen: Glaube nicht, dass das rmä. wäre. Die Befugnis zum Einsammeln der Ausweise ergibt sich mE aus der ordnungsrechtlichen Generalklausel iVm Jugendschutzgesetz, sprich es soll Verstößen gegen das JuSchG vorgebeugt und somit eine Gefahr verhindert werden. Bei den über 18-jährigen fehlt es aber mE bereits an einer Gefahr als Tb-Vss, jedenfalls aber wäre das Einsammeln aller Ausweise wohl unverhältnismäßig. Wie gesagt, ganz sicher bin ich mir nicht, aber außer der Generalklausel fallen mir keine Rechtsgrundlagen ein und danach geht es so meiner Meinung nach nicht! [-X :)
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Wieso sollte von dem Ausweis irgend eine Gefahr ausgehen.
Es fehlt meines Erachtens schon an der geeignetheit der Ma0nahme.

Ich könnte mir keine Gefahr vorstellen, die durch einsammeln von Rechtmäßigen ! Ausweisen beseitigt werden kann. Dadurch entsteht vielmehr ein chaotischer ZUstand. Keiner kann sich mehr ausweisen.

Ohne es zu wissen, mutmaße ich weiter, dass man einen Anspruch auf den ständigen Besitz seines Ausweises hat, da dieser in der heutigen Welt quasi unabdingbar ist. Daher unverhältnismäßig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Natürlich geht die Gefahr nicht von den Ausweisen aus, das habe ich aber auch nicht behauptet.

Die Gefahr besteht darin, dass Jugendliche unter 18 Jahren die Veranstaltung um 24 Uhr nicht verlassen, was einen Verstoß gegen 5 I JuSchG und somit eine Verletzung der ö Sicherheit (Rechtsordnung) darstellen würde. Um dieser Gefahr zu begegnen, sammelt die Behörde die Ausweise ein. Zum einen wird dadurch ein gewisser Druck auf die Nichtvolljährigen ausgeübt, tatsächlich um 24 Uhr zu gehen, zum anderen können die Personen anhand der Ausweise herausgegriffen und aus der Halle verwiesen werden nach 24 Uhr. Deshalb meine ich, dass das Einsammeln der Ausweise der Nichtvolljährigen eine verhältnismäßige Maßnahme aufgrund der Generalklausel darstellt.

Bezüglich der Volljährigen besteht aber mE eben bereits schon nicht die Gefahr, dass bei einem Verbleiben nach 24 Uhr gegen 5 I JuSchG verstoßen wird. Jedenfalls aber ist es, um Verstößen gegen 5 I JuSchG vorzubeugen, weder geeignet noch erforderlich, dass auch die Ausweise der Volljährigen eingesammelt werden, daher (auch bzw. auf jeden Fall) Unverhältnismäßigkeit.
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