In einer Revisionsklausur finden sich im abgedruckten Urteil nach Verständigung in der Hauptverhandlung folgende Sätze:
"Der Angeklagte hat den unter II. festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und Abläufe, die Täterwissen offenbaren, detailliert geschildert. Sein Geständnis ist glaubhaft.
Hinsichtlich des Tatvorwurfs [weiter mit Zeugenaussagen]."
Ich habe da relativ breit die Darstellungsrüge geprüft von wegen bei Absprachen sei ein qualifiziertes Geständnis notwendig, welches das Gericht voll zu prüfen hat. Und diese Überprüfung muss auch dem Revisionsgericht zugänglich sein. Was bei so einem pauschalen Satz natürlich umöglich ist. Daher Sachrüge und Revision (+).
So verstehe ich auch bspw. BGH, Beschluss vom 24. September 2013, Az. 2 StR 267/13, Rn. 25:
"Das Urteil ist aufgrund der Sachrüge aufzuheben, denn ihm fehlt eine tragfähige Beweisgrundlage. Das Landgericht hat sich auf die Mitteilung beschränkt: "Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt. An der Richtigkeit des Geständnisses besteht kein Zweifel." Dies trägt die Verurteilung nicht. Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060)"
Also miese Lösungsskizze oder Denkfehler meinerseits?
