Das ist zumindest mein Hauptproblem. Eagnai dürfte Recht haben, dass die Polizei kein Interesse daran hat, wahllos Zeugen vorzuladen. Wenn die Polizei aber vorlädt und der Zeuge nicht erscheint, dürfte bereits das in der Regel ausreichen, um das Erscheinen durch die StA anordnen zu lassen und ich rechne wie gesagt nicht damit, dass die StA das dann noch großartig überprüft. Faktisch entscheidet also nicht mehr (nur) die StA darüber, welcher Zeuge denn nun aussagen muss, sondern die Polizei. Das halte ich für falsch.thh hat geschrieben:Ich verstehe enigma weniger so, dass er meint, es würden Zeugen vorgeladen, die nichts zur Sache beizutragen haben, sondern so, dass man dem Zeugen die Unannehmlichkeiten einer Vernehmung (Anreise, Zeitverlust, ggf. Belastung nahestehender Personen) nur zumuten dürfe, wenn es sich um eine Straftat von einiger Bedeutung handelt. Das würde bisher dergestalt sichergestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Vernehmung selbst nur dann vornimmt, wenn es nicht um Bagatelldelikte geht.Eagnai hat geschrieben:Worauf stützt du diese These eigentlich genau?[enigma] hat geschrieben:Es gibt die schützenswerte Freiheit, nur dann zur Mitwirkung bei der Vernehmung verpflichtet zu sein, wenn die Bedeutung der Sache eine solche Pflicht rechtfertigt. Das ist nicht bei allen polizeilichen Vorladungen, wahrscheinlich nicht einmal bei den meisten der Fall.
Mit meinen eigenen Erfahrungen deckt sich das ehrlich gesagt überhaupt nicht. Die Zahl der von der Polizei vorgeladenen Zeugen in meinen Akten, bei denen ich mir denke "Warum um Himmels Willen wollten sie den denn vernehmen?", ist verschwindend gering - ich würde sogar so weit gehen zu behaupten, dass mir solche Fälle bisher kaum je untergekommen sind.
Denn ob es eine Pflicht gibt, in jedem Straf- oder Owi-Verfahren vor der Polizei auszusagen, hängt doch nur davon ab, ob das Gesetz eine solche Pflicht vorsieht oder nicht. Das Gesetz tat das bisher nicht und das hatte mE auch gute Gründe. Es gibt wie gesagt viele berechtigte und nachvollziehbare Interessen, die einen Zeugen davon abhalten können, zur polizeilichen Vernehmung zu gehen. Die Gefahr der Selbstbelastung, die Belastung nahestehender Personen, Verdienstausfall, etc. pp. Dazu sitzt der Zeuge in der Vernehmung einem Profi gegenüber und wird gerade bei kleineren Sachen wohl nicht anwaltlich vertreten sein. Die Gefahr, dass die Zeugenaussage entweder falsch und für diesen äußerst ungünstig protokolliert oder unzulässig und schwer nachweisbar auf den Zeugen eingewirkt wird, besteht in der polizeilichen Vernehmung nun mal eher, als in der staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmung, bei der halbwegs vernünftige Zeugen, für die irgend etwas auf dem Spiel steht, ohnehin einen Anwalt nehmen werden. Mag sein, dass ich das zu sehr aus Verteidigersicht sehe, aber die ebenso einseitige Sicht der Justiz ist hier ja ebenfalls zu Wort gekommen.
Dass es Zeugen gibt, die kein derartiges Interesse haben und ihr Recht, nicht zu erscheinen dennoch wahrnehmen, muss man mE hinnehmen.