Hausarbeit Strafrecht Fußnoten

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Lenin
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Hausarbeit Strafrecht Fußnoten

Beitrag von Lenin »

Hallo ihr Lieben,

ich muss demnächst meine HA einreichen. Soweit bin ich ganz zufrieden; allerdings haben wir eine Begrenzung von maximal 15 Seiten, also fast Nichts.

Beim nochmaligen Durcharbeiten der Fußnoten ist mir aufgefallen, dass ich für die Definitionen, genauer die des Besonderen Teils, teilweise 2-3 Lehrbücher, vereinzelt auch 1 Lehrbuch und 1 Kommentar in jenen angegeben habe. So benutze ich für eine Fußnote zwei Zeilen. Nun zu meiner Frage:

Lohnt es sich für die Definitionen mehr als 1, vielleicht höchstens 2 Lehrbücher anzugeben?
Ich komme nämlich auf 15 1/3 Seiten dank der Absätze. Nehme ich bspw. eine Quelle aus den Oben genannten Fußnoten heraus, dass dann aufgerechnet auf 3-4 Seiten, muss ich nur noch 4 Zeilen unterbringen, was letztendlich machbar ist.

Kennt da jemand eine Vorgabe oder eine Seite bzw. könnte mir berichten was eure Professoren bevorzugen?
Vielen Dank schon mal ;) :morning:
Tobias__21
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Re: Hausarbeit Strafrecht Fußnoten

Beitrag von Tobias__21 »

Bei unproblematischen Sachen eine Quelle angeben, fertig. Evtl. kannst Du auch noch ein paar Quellen abkürzen, bspw. statt "Fischer Strafgesetzbuch" "Fischer StGB" oder "MüKo" statt "Münchener Kommentar". Aber wahrscheinlich hast Du das eh schon gemacht. Zwei Zeilen Fußnoten für eine Standard Definition scheinen mir aber wirklich etwas übertrieben :)


Arbeitet man bei euch noch mit Seitenzahlen? Hier geht es mittlerweile nach Zeichenanzahl.
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Lenin
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Re: Hausarbeit Strafrecht Fußnoten

Beitrag von Lenin »

Danke für die Antwort! Ich hatte mir sowas auch schon angedacht, war aber bis jetzt zu unsicher ob das so geil ist, mann will ja lieber mehr belegen als weniger :D

Ja leider Arbeiten wir mit Seitenzahlen für diese Hausarbeit, ich hatte schon einige Anmerkungen in die ein oder andere Fußzeile geschrieben bis mir aufgefallen ist dass das ja keinen unterschied auf die Seitenzahl hat im Gegensatz zur Anzahl der Zeichen...

Aber naja dann lege ich jetzt nochmal eine Schicht ein.

Vielen Dank auf jeden Fall!
Tobias__21
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Re: Hausarbeit Strafrecht Fußnoten

Beitrag von Tobias__21 »

Die unproblematischen Sachen musst du nicht groß belegen. Bspw. "Wegnahme" beim Diebstahl, oder andere Standard Definitionen. Da schauen die Korrektoren auch nicht drauf. Spannend wirds ja erst bei den problematischen Schwerpunkten der Hausarbeit :)
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Kasimir
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Re: Hausarbeit Strafrecht Fußnoten

Beitrag von Kasimir »

Wichtig ist vor allem, dass du die richtigen und nicht beliebige Quellen zitierst. Die Anzahl der Quellen richtet sich ja auch danach, wie umstritten die Definition ist. Ist es z.B. ständige BGH-Rechtsprechung und ganz h.M. in der Literatur reicht ein Verweis auf die grundlegende bzw. jüngste BGH-Entscheidung. Wichtig ist insoweit, dass du nicht irgendwelche belanglosen Entscheidungen herauspickst, sondern diejenige nimmst, in der der BGH die Frage grundlegend bzw. zum ersten Mal geklärt hat. Wenn Anlass besteht, kannst du noch die aktuellste Entscheidung nehmen, in welcher der BGH die Entscheidung zitiert hat.

Bei der Literatur würde ich zunächst auf den Fischer zurückgreifen bzw. ggf. noch einen anderen Standardkommentar. Lehrbücher oder Monografien haben meines Erachtens bei Standarddefinitionen nichts zu suchen. Die kommen erst ins Spiel, wenn man sich inhaltlich mit verschiedenen Ansichten auseinandersetzen muss.

Der Fehler, den viele Anfänger machen, ist, dass man als Zitat auf das Lehrbuch zurückgreift, was man kennt oder gerade auf dem Tisch liegt, obwohl dies nur eine Definition nachkaut, diese aber nicht begründet hat.
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