Hallo,
ursprünglich wurde gg. A, B und C ein gemeinsames Ermittlungsverfahren geführt. A wird angeklagt, gegen B und C (Brüder) wird gem. 170 II StPO eingestellt. B sagt in HV gegen A aus, ohne nach § 52 III 1 StPO belehrt zu werden. A wird verurteilt.
A kann diesen Verfahrensfehler wohl rügen. Warum? Wieso ist hier der Rechtskreis des Angeklagten A tangiert? § 52 StPO soll doch eigentlich nur die Familienbande schützen. Wie kann das auf A durchschlagen, der mit B und C nicht verwandt ist?
Belehrung nach § 52 III S. 1 StPO
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Belehrung nach § 52 III S. 1 StPO
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Re: Belehrung nach § 52 III S. 1 StPO
Weil der Zeuge nur einheitlich aussagen kann und sein Zeugnisverweigerungsrecht daher nur einheitlich Wirkung entfalten kann.
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Re: Belehrung nach § 52 III S. 1 StPO
Und das heisst jetzt was genau? Wenn er seinen Angehörigen dann belastet, ist eben das unverwertbar. Aber der eigentliche Angeklagte ist ja nicht mit dem Zeugen verwandt...Ant-Man hat geschrieben:Weil der Zeuge nur einheitlich aussagen kann und sein Zeugnisverweigerungsrecht daher nur einheitlich Wirkung entfalten kann.
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Re: Belehrung nach § 52 III S. 1 StPO
Das bedeutet, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nicht teilbar ist. Das wird sowohl bei mehreren Mitbeschuldigten angenommen als auch dann, wenn das Verfahren gegen den Angehörigen des Zeugen nach § 170 II StPO eingestellt wird. Zweifelnd aber BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11Tobias__21 hat geschrieben:Und das heisst jetzt was genau? Wenn er seinen Angehörigen dann belastet, ist eben das unverwertbar. Aber der eigentliche Angeklagte ist ja nicht mit dem Zeugen verwandt...Ant-Man hat geschrieben:Weil der Zeuge nur einheitlich aussagen kann und sein Zeugnisverweigerungsrecht daher nur einheitlich Wirkung entfalten kann.
Zuletzt geändert von Ant-Man am Mittwoch 18. April 2018, 15:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Belehrung nach § 52 III S. 1 StPO
Ist doch inkonsequent. Wären die Verfahren von Anfang an getrennt gelaufen, gäbe es kein Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren gegen den jetzigen Angeklagten. Nur weil der jetzige Angeklagte mal zu irgendeinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Verfahren mit den Brüdern war, haben die jetzt ein Zeugnisverweigerungsrecht.... Es reicht doch hier der § 55 StPO aus um die Brüder zu schützen.
Da würde ich doch als Staatsanwalt eher hingehen und die Verfahren von Anfang an trennen.
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Re: Belehrung nach § 52 III S. 1 StPO
Daher auch die Zweifel des BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11 (dort vorletzter Absatz).Tobias__21 hat geschrieben:Ist doch inkonsequent. Wären die Verfahren von Anfang an getrennt gelaufen, gäbe es kein Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren gegen den jetzigen Angeklagten. Nur weil der jetzige Angeklagte mal zu irgendeinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Verfahren mit den Brüdern war, haben die jetzt ein Zeugnisverweigerungsrecht.... Es reicht doch hier der § 55 StPO aus um die Brüder zu schützen.
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Re: Belehrung nach § 52 III S. 1 StPO
Ja ist ein absolutes Minenfeld das Thema.
Ich saß letztens auch bei ner großen Strafkammer, wo der Ex-Ehemann der ehemaligen Beschuldigten und nun Kronzeugin aussagte. Da hat die Kammer ihn auch erst nicht nach § 52 belehrt. Nachdem aber eine Diskussion ausgebrochen ist unter den Anwälten, hat die Kammer vorsichtshalber dann doch nach § 52 belehrt. Gott sei Dank hat er dann trotzdem ausgesagt, wenn er sich drauf berufen hätte, hätte man sich wirklich mit dem Thema beschäftigen müssen.
Ich saß letztens auch bei ner großen Strafkammer, wo der Ex-Ehemann der ehemaligen Beschuldigten und nun Kronzeugin aussagte. Da hat die Kammer ihn auch erst nicht nach § 52 belehrt. Nachdem aber eine Diskussion ausgebrochen ist unter den Anwälten, hat die Kammer vorsichtshalber dann doch nach § 52 belehrt. Gott sei Dank hat er dann trotzdem ausgesagt, wenn er sich drauf berufen hätte, hätte man sich wirklich mit dem Thema beschäftigen müssen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11