Frage: Strafbarkeit des Anstifters
Wie wirkt sich hier die Unkenntnis des Anstifters von dem Mordmerkmal des Täters in den Ansichten zu § 211 im Verhältnis zu § 212 aus ?
ich versuche mal zu lösen:
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- BGH: § 212 I, § 27, § 28 I, § 49 I ?
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- Lit. § 211, § 27 ?
Kurz: Wenn der Mord Qualifikationstatbestand wäre, müsste sich der Vorsatz des Anstifters hinsichtlich der Hauptat nur auf § 212 beziehen ? So dass ein Irrtum über strafschärfende Merkmale des Täters (solche des § 211) für den Anstiftervorsatz unbeachtlich wäre ? Es käme dann nur darauf an, ob der Anstifter das Merkmal des § 211 selbst (§ 28 II) verwirklicht ?
Danke