Revisionsklausuren

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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fritzCard
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Revisionsklausuren

Beitrag von fritzCard »

Ich nehme am Klausurenkurs des LG teil. Es sind bereits mehrfach Klausuren im Revisionsrecht aufgetaucht (fürs GPA neuer Themenkomplex). Angegeben ist oft ein Begutachtungszeitpunkt und der liegt gern vor der Reform. Was tun, wenn dann Fragen auftauchen, in denen die Rechtslage wirklich anders war (z.B. Vereidigung von Zeugen)? Den alten Gesetzestext finde ich nicht im Schönfelder, der Kommentar ist auch aktuell.
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Grundsätzlich sind die Klausuren nach dem aktuellen Recht zu schreiben. Die in Klausurenkursen gestellten Arbeiten sind leider oftmals hoffnungslos veraltet, es machten sich nur wenige die Arbeit, die Neuerungen einzubauen.

Gruß
bilguer
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fritzCard
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Beitrag von fritzCard »

Dass heißt, ich schreibe dann: Nach neuem Recht ist diese Rüge gegenstandslos oder sowas in der Art?
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Das würde ich gar nicht angeben. Grundsätzlich steht doch im Bearbeitervermerk, dass das aktuelle Recht gilt bzw von irgendwelchen Besonderheiten auszugehen ist.
Wenn nichts drin steht, ist das neueste Recht anzuwenden.

Historische Exkursionen sind vom Klausurenschreiber nun echt nicht zu erwarten.

Gruß
bilguer
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fritzCard
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Beitrag von fritzCard »

Genau das steht leider nicht im Bearbeitervermerk. Sondern: Es ist ein Gutachten über die Aussichten... bla bla. Begutachtungszeitpunkt ist der 30.04.2004.

Im Aktenauszug selber beruft sich der Anwalt dann auf einen Verstoß gegen § 59 StPO, weil ein Zeuge nicht vereidigt wurde, ohne dass StA, Verteidiger etc. auf die Vereidigung verzichtet haben oder andre Gründe für eine Nichtvereidigung vorgelegen haben, § 61 V StPO (oder Nr. 5 - hier ist im Aktenauszug einmal die und die Variante angegeben). Den § 61 StPO auf den er sich da beruft, gibts aber so nicht mehr.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dann ist die Rüge eben unbegründet.

Zur Sicherheit kannst du ja bei den §§ jeweils "n.F." dazuschreiben.
strafrechtler
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Beitrag von strafrechtler »

Genau. Es handelt sich um eine "künstliche" Situation, in der man mit logischem Denken nicht weiterkommt. Einfach so machen, wie bereits beschrieben.
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