Ich stehe total auf dem Schlauch.
Welches Prüfungsschema nimmt man bei einer Anstiftung zu einem Versuchsdelikt ? Beispielsweise: Anstiftung zum versuchten Betrug.
Prüft man dann:
1. Objektiver Tatbestand
- Bestimmen zum Betrug
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezogen auf die Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat sowie auf das diesbezügliche Bestimmen
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
4. Ergebnis
Oder prüft man das nach dem "Versuchsschema?"
Also zunächst:
0. Vorprüfung
a. Nichtvollendung der Tat
b. Strafbarkeit des Versuchs
... ?
Oder prüfe ich es wie in meinem ersten Beispiel und muss da im obj. TB "bestimmen zum versuchten Betrug" eingehen und sagen, dass der erfolg nicht eingetreten ist und der versuch strafbar ist ?
Oder mache ich das etwa ganz anders und verknüpfe das irgendwie ???
Anstiftung zum Versuchsdelikt - Aufbaufrage
Moderator: Verwaltung
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Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann musst du zwischen vollendeter Anstiftung zum versuchten Betrug trennen und nur versuchter Anstiftung.
Die Versuchsprüfung kommt bei der Anstiftung nur in betracht, wenn diese versucht ist. Du prüfst die vollendete Anstiftung zur versuchten Haupttat also ganz normal Objektiv - suibjetiv usw.
Wenn es das ist, was du meintest - wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob du es meintest
Die Versuchsprüfung kommt bei der Anstiftung nur in betracht, wenn diese versucht ist. Du prüfst die vollendete Anstiftung zur versuchten Haupttat also ganz normal Objektiv - suibjetiv usw.
Wenn es das ist, was du meintest - wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob du es meintest
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Wenn jetzt sogar jurabilis mehr Menschlichkeit wagt, dann erkläre ich das heute auch zu meinem karitativen Tag und poste hiermit das Prüfungsschema:
I. TB
1. obj.
a) Haupttat
Hier feststellen, dass Haupttäter versuchten Betrug begangen hat
b) Anstiftungshandlung
2. subj.
Vorsatz bezüglich aller Elemente des Obj. TB. Hier kommts dann evtl. darauf an, ob der Anstifter überhaupt eine Vollendung der Haupttat für möglich hielt (wenn nicht, wird diskutiert, ob man das nicht straffrei stellen sollte --> Agent provocateur)
3. evtl. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II
II. RW
III. Schuld
IV. Rücktritt
I. TB
1. obj.
a) Haupttat
Hier feststellen, dass Haupttäter versuchten Betrug begangen hat
b) Anstiftungshandlung
2. subj.
Vorsatz bezüglich aller Elemente des Obj. TB. Hier kommts dann evtl. darauf an, ob der Anstifter überhaupt eine Vollendung der Haupttat für möglich hielt (wenn nicht, wird diskutiert, ob man das nicht straffrei stellen sollte --> Agent provocateur)
3. evtl. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II
II. RW
III. Schuld
IV. Rücktritt
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Ich meinte als Beispiel: Ich sag dir: Komm Nietnagel, fälsch die Fahrzeugpapiere und leg die in deiner Gerichtsverhandlung vor, dann biste aus dem Schneider. Du machst das auch. Das Gericht glaubt dir aber nicht. Du hast somit nur einen versuchten Betrug begangen, aber ich hab dich dazu ja angestiftet. Also (oder seh ich das komplett falsch?): Anstiftung zum versuchten Betrug.Nietnagel hat geschrieben: Wenn es das ist, was du meintest - wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob du es meintest
@ElGraf: Dank dir! Und Sachen wie "Tatentschluss", "Strafbarkeit des Versuchs"...muss dann im obj. TB aber nicht mehr groß ausgekaut werden, oder ? Denn üblicherweise hab ich ja dann zuvor den versuchten Betrug von Nietnagel schon geprüft und kann doch dann im obj. TB nur noch kurz feststellen: "Nietnagel hat einen versuchten Betrug begangen" .