Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
Moderator: Verwaltung
- Calmy
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Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
Bin neulich zufällig auf § 183 Abs.1 StGB gestoßen. Zwar stellt die Vorschrift in der juristischen Ausbildung zugegebenermaßen keinen Schwerpunkt dar, doch habe ich mich gefragt, ob sie im Hinblick auf die Diskriminierung der Männer/Frauen nicht verfassungswidrig ist.
Thematisiert wird das - zumindest im MüKo - nicht so richtig. Lapidar wird lediglich festgestellt: "Weiblicher Exhibitionismus kommt praktisch nicht vor." (Rn. 5)
Was meint ihr?
Thematisiert wird das - zumindest im MüKo - nicht so richtig. Lapidar wird lediglich festgestellt: "Weiblicher Exhibitionismus kommt praktisch nicht vor." (Rn. 5)
Was meint ihr?
"Also hopphopp!"
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Re: Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
Ich habe mir das auch mal überlegt. Wenn ich mich noch richtig erinnere, dann war die Regierungsbegründung tatsächlich, dass aufgrund der verschwindend geringen Fallzahlen weiblicher Exhibitionismus nicht unter Strafe gestellt werden müsse. Ich persönlich halte das für ziemlichen Blödsinn.
1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Kreditverträgen ist zu bankenfreundlich und für das erkennende Gericht unbeachtlich. - LG Stuttgart - 12.06.1996. -21 O 519/95
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Re: Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
hatten wir das thema hier nicht schn mal vor einem jahr?
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
- Calmy
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Re: Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
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Re: Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php ... 7&start=45TaxMan hat geschrieben:hatten wir das thema hier nicht schn mal vor einem jahr?
In diesem Thema, ab Seite 4.
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Re: Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
welchen blödsinn man sich doch merkt
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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Re: Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
Calmy hat geschrieben: Was meint ihr?
Ich halte die Norm für verfassungswidrig. Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 GG und das Übermaßverbot, das aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip herleitbar ist. Anders sieht das das BVerfG.
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Re: Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
Kann ich jetzt nicht bestätigen. Wäre vielleicht mal eine rechtssoziologische Untersuchung wert...Calmy hat geschrieben:"Weiblicher Exhibitionismus kommt praktisch nicht vor."
"Hier. From Frank. For You."
Gerd
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Re: Verfassungsmäßigkeit von § 183 Abs. 1 StGB
Mag sein, aber es fehlt dann meist am "Belästigen"mit18 hat geschrieben:Kann ich jetzt nicht bestätigen. Wäre vielleicht mal eine rechtssoziologische Untersuchung wert...Calmy hat geschrieben:"Weiblicher Exhibitionismus kommt praktisch nicht vor."
Das Ausweiden und Zerlegen eines menschlichen Leichnams in einzelne Fleischportionen zum Verzehr kann ohne Überdehnung des Wortlauts und in vertretbarer Weise als beschimpfender Unfug angesehen werden.
BVerGE vom 7. 10. 2008 - 2 BvR 578/07
BVerGE vom 7. 10. 2008 - 2 BvR 578/07