im Mindestmaß erhöhte Strafe

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Nietnagel
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im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von Nietnagel »

was meint das Gesetz mit "im Mindestmaß erhöhter Strafe " ? Bsp: § 153 I StPO.

Sind dies alle Delikte mit Mindeststrafen ?

Bsp: § 249 I StGB, § 224 StGB, § 243 StGB
Swann
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Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von Swann »

Mit der Maßgabe, dass § 243 StGB eine Strafzumessungsvorschrift ist und daher keine erhöhte Mindeststrafe androht (freilich ist das fast egal, da §3 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Fall bei geringwertigen Sachen ausschließt und § 153 Abs. 1 StPO für die selbstständige Einstellunbg durch die StA geringe Tatfolgen gerade voraussetzt): Ja.

Leih dir doch mal 'nen Kommentar aus.
teenalady
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Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von teenalady »

ganz einfach: Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ist 1 Monat, § 38 II StGB. Wenn nun eine Strafnorm z.B. eine Mindeststrafe von 6 Monaten vorsieht (so § 244 I StGB), ist die Mindeststrafe (von einem Monat) halt erhöht auf sechs Monate. Steht aber auch in jedem (guten) Lehrbuch zum AT.
Zuletzt geändert von teenalady am Mittwoch 22. Juli 2009, 15:21, insgesamt 1-mal geändert.
Nietnagel
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Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von Nietnagel »

Danke !
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Kiesela
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Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von Kiesela »

teenalady hat geschrieben:Wenn nun eine Strafnorm z.B. eine Mindeststrafe von 6 Monaten vorsieht (so § 244 I StGB), ist die Mindeststrafe (von einem Monat) halt erhöht auf drei Monate.
:-s
Nur noch Schnösel und Spießer.
teenalady
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Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von teenalady »

kiesela, du wusstest doch ganz genau, was ich meinte. Außerdem hatte ich meinen Fehler noch vor deiner Anmerkung korrigiert
Rechtsanwaltservice
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Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von Rechtsanwaltservice »

Hallo,

eine Norm die dann praktisch leer läuft.

Mir fällt jetzt keine Strafvorschrift ein, die nicht einen Strafrahmen vor sieht und damit ist ja die Mindestnorm von 5 Tagessätzen oder einem Monat überschritten.

Oder gibt es eine die 29 Tage vorschreibt?

Gruß RS
Herr Schraeg
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Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von Herr Schraeg »

Zwei Fragen:

Warum die Wiederbelebung eines seit vielen Jahren friedlich ruhenden Threads?

Warum "Rechtsanwaltservice" und nicht "Rechtsanwaltsservice"? Es heisst ja auch Anwaltszwang, Anwaltskammer usw. Mit tut "Rechtsanwaltservice" in den Augen weh.
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famulus
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Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von famulus »

Aber: "Deutscher Anwaltverein" ](*,)
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
Eagnai
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Re: im Mindestmaß erhöhte Strafe

Beitrag von Eagnai »

Rechtsanwaltservice hat geschrieben: eine Norm die dann praktisch leer läuft.

Mir fällt jetzt keine Strafvorschrift ein, die nicht einen Strafrahmen vor sieht und damit ist ja die Mindestnorm von 5 Tagessätzen oder einem Monat überschritten.
Das ist Quatsch.

Natürlich sieht jede Norm einen Strafrahmen vor, aber es geht hier darum, ob die Mindeststrafe erhöht ist oder nicht.

Sieht eine Strafnorm (wie z.B. die Körperverletzung, § 223 StGB) beispielsweise Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, dann ist die Mindeststrafe 5 Tagessätze (§ 40 Abs. 1 S. 2 StGB). Die Strafe ist also nicht "im Mindestmaß erhöht", weil der Strafrahmen die Verhängung der (allgemeinen) gesetzlichen Mindeststrafe ermöglicht.

Sieht eine Strafnorm (wie z.B. die gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB) dagegen beispielsweise Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, dann ist die Mindeststrafe 6 Monate - also "im Mindestmaß erhöht", weil du eben nicht nur 5 Tagessätze verhängen kannst.
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